Wann fängt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz an?
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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz beginnt, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten auftritt, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Dieses Verhalten kann in verschiedener Form auftreten, wie beispielsweise durch körperliche Berührungen, anzügliche Bemerkungen, sexuelle Anspielungen, das Zeigen von pornografischem Material oder durch das Schaffen einer sexualisierten Atmosphäre.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn das Verhalten eine beleidigende, erniedrigende oder einschüchternde Umgebung schafft. Es spielt keine Rolle, ob das Verhalten absichtlich oder unabsichtlich erfolgt; entscheidend ist, dass es unerwünscht und unangebracht ist und die betroffene Person sich dadurch belästigt oder bedroht fühlt.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. Juni 2017 (Az. 2 AZR 302/16). In diesem Urteil stellte das Gericht klar, dass die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen eine sexuelle Belästigung darstellt, unabhängig von einer sexuellen Motivation der Berührung. Dies zeigt, dass bereits körperliche Übergriffe, die in die Intimsphäre eingreifen, als sexuelle Belästigung zu werten sind und schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass sie sich gegen solche Übergriffe wehren können und sollten. Es empfiehlt sich, den Vorfall zu dokumentieren, Zeugen zu suchen und sich an den Betriebsrat oder die Personalabteilung zu wenden. In schwerwiegenden Fällen kann auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung notwendig sein, um die Rechte der Betroffenen zu wahren und weitere Übergriffe zu verhindern. Das BAG-Urteil unterstreicht, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen und bei Verstößen konsequent durchzugreifen.
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