Wann ist ein Soldat der Bundeswehr dienstunfähig ? - Expertenbeitrag

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Soldaten sind zu entlassen, wenn sie dienstunfähig geworden sind. Gesetzlich ist dies in § 55 Abs. 2 SG und § 44 Abs. 2 bis 4 SG geregelt.

Dienstunfähigkeit liegt demnach vor, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig  ist. 

Dies ist auch dann der Fall wenn aufgrund der genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

Wie wird die Dienstunfähigkeit festgestellt ?

Rechtsanwalt und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Nach seinen  34jährigen Erfahrungen wird entweder seitens der Bundeswehr ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, wenn der Soldat über längere Zeiträume krankheitsbedigt ausfällt. Soldaten können aber auch selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Meist ist dies der Fall, wenn sie die Bundeswehr verlassen wollen.

Der betreffende Soldat ist im Übrigen verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und ggf.  beobachten zu lassen.

Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SG ists die Dienstunfähigkeit aufgrund des Gutachten eines Arztes der Bundeswehr festzustellen.

Kann die Dienstunfähigkeit von Gerichten überprüft werden ?

Die Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 05.08.2022 - 12 B 31/22). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Soldaten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22/13).

Dienstunfähigkeit nach Auslandseinsatz

Ein im Einsatz geschädigter Soldat darf nicht entlassen werden, wenn dieser nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsWVG) Leistungen zur gesundheitlichen Wiederherstellung und u.U. beruflichen Qualifikation erhält.

Konkrete Verwendung ist unerheblich

Bei der Beurteilung, ob noch irgenein Dienst möglich ist, werden alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten betrachtet, auf denen der Soldat amtsangemessen beschäftigt werden kann. Maßgeblich ist somit das Amt im abstrakt funktionellen Sinn. Der Bundeswehr darf  demnach kein Dienstposten zur Verfügung stehen, der dem statusrechtlichen Amt des Soldaten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73/08 ).

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