Wann ist es zulässig, Werbung an eine E-Mail-Adresse zu senden?

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In Deutschland ist gesetzlich festgehalten, wann Unternehmen die E-Mail-Adressen ihrer Kunden zu Werbezwecken verwenden dürfen und wann nicht. Es existieren Fälle, in denen Werbung zur „unzumutbaren Belästigung“ gezählt wird und somit unzulässig ist. Jedoch wurden auch Ausnahmen normiert. Strittig ist, welche Fälle unter diese Ausnahmen fallen.

§ 7 Abs. 3 UWG normiert die Ausnahmen der „unzulässigen Belästigung“. Darunter fällt beispielsweise Werbung im Zusammenhang mit dem vorhergegangenen Verkauf einer Ware oder Dienstleistung an diesen Kunden sowie Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Außerdem muss der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben und weitergehend, falls dies nicht der Fall war, muss dies aber jederzeit möglich sein. Durch die Vorschriften des § 7 UWG soll der Verbraucher strikt vor belästigender Werbung bewahrt werden. Die Norm ist absichtlich sehr eng angelegt, um den Kunden und dessen Kontaktdaten zu schützen. Ob eine Werbung aber unter die Ausnahmeregelung der Norm fällt, ist stets juristisch zu beurteilen.

Wann ist Werbung als elektronische Post also unzulässig?

Unzulässig ist sie beispielsweise, wenn eine Firma mit ihrer Mail für ihr gesamtes Sortiment und nicht für ähnliche Produkte, wie der Kunde damals bestellt hatte, wirbt (LG Frankfurt a. M.). Ein weiterer Fall vor dem OLG Düsseldorf zeigt, dass Firmen auch Werbung an ehemalige Interessenten senden. Auch hier ist es unzulässig, Werbung an Personen zu senden, die niemals Kunde waren. 

Weiterhin darf auch keine Werbung an eigentlich zulässige Mails wie Rechnungen angehangen werden. Dies bedeutet, dass nun nicht nur Werbung alleinstehend unzulässig sein kann, sondern auch Werbung, die an zulässige Mails angehängt wird, als rechtswidrig eingestuft werden kann.

Was kann ich gegen belästigende Werbung tun, die keine Ausnahme des §7 UWG darstellt?

Hiermit ist gezeigt: Die Anzahl der Fälle, die unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zu fassen sind, sind eher begrenzt und es ist wichtig, sich fachmännisch mit der Norm auseinanderzusetzen. Da die Einstufung oft nur durch juristischen Begutachtung festgestellt werden kann, ist es ratsam, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Dort kann dann auch entschieden werden, ob das belästigende Unternehmen abgemahnt werden soll oder weiterhin sogar gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollen.

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