Wann kann ich als Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen?

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Welche Regelungen gibt es zu Abfindungen im Gesetz?

§ 1 Kleinbuchstabe a des Kündigungsschutzgesetzes sieht für Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung vor. Kündigt der Arbeitgeber in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern betriebsbedingt und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlich geregelten Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung. Die weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweist, dass die Kündigung betriebsbedingt erfolgte und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Worin liegt der Nachteil dieses Abfindungsanspruchs?

Der Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG entsteht nach Ablauf der Kündigungsfrist, nicht nach Ablauf der Dreiwochenfrist. Die Regelung im Gesetz, dass der Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen den Anspruch auf Abfindung „mit dem Ablauf der Kündigungsfrist“ hat, ist nicht nur eine bloße Fälligkeitsregelung.

Wenn sich der Arbeitnehmer also entscheidet, mit Rücksicht auf die in Aussicht gestellte Abfindung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage zu erheben, dann aber vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt, gelangt der Anspruch nicht zur Entstehung und geht nicht auf seine Erben über.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies so entschieden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht auf diese Folge hinweisen.

In dem entschiedenen Fall war es folgendermaßen

Die Eltern des Arbeitnehmers klagen bei Gericht eine Abfindung in Höhe von 30.000 EUR gegen den Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit Schreiben vom 13.10. zum 30.04. gekündigt. In dem Schreiben war eine Abfindung nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes angeboten worden. Da der Arbeitnehmer mit der Abfindung rechnete, erhob er keine Kündigungsschutzklage. Am 22.04. stirbt der Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht lässt die Eltern leer ausgehen.

Es führt in der Entscheidung aus:

„ ... Bereits der Wortlaut der Vorschrift ist deutlich. Danach ‚hat‘ der Arbeitnehmer den Abfindungsanspruch unter den im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen ‚mit dem Ablauf der Kündigungsfrist‘. Das Gesetz nennt also ausdrücklich einen Zeitpunkt, von dem ab der Arbeitnehmer den Anspruch ‚hat‘, was nur bedeuten kann, dass er ihn vorher nicht ‚hat‘…“

Bundesarbeitsgericht v. 10.05.2007 – Aktenzeichen: 2 AZR 45/06

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?

Arbeitnehmer haben bei Kündigungen, auch bei betriebsbedingten, keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. Die Regelung des § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet. Man sollte daher das Kündigungsschreiben überprüfen lassen. Auch wenn aber in der Praxis häufig an ausscheidende Arbeitnehmer Abfindungen gezahlt werden, ist dies bei Weitem kein „Selbstläufer“. Wer gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden möchte, sollte unbedingt eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Der Rechtsanwalt kann prüfen, ob und welche Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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