Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?

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Immer mehr Versicherungsnehmer und deren Versicherungsvermittler stehen vor der wichtigen Fragestellung, wann eine Berufsunfähigkeit beim Versicherungsnehmer vorliegt.

Nach dieser Einschätzung stellt sich weitergehend die Frage, ob mit Eintritt der Berufsunfähigkeit auch die entsprechenden Versicherungsbedingungen erfüllt sind und somit überhaupt erst ein Leistungsantrag bei dem Berufsunfähigkeitsversicherer gestellt werden kann.

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG).

Sind vorgenannte Tatbestandsmerkmale erfüllt, so „ist bei der Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen“ (§ 172 Abs. 1 VVG).

Diese Definition der Berufsunfähigkeit bedarf im Einzelfall jedoch stets der Auslegung und auch einer medizinischen Einschätzung des „Berufsunfähigen“. Nicht jedes vorgenannte Tatbestandsmerkmal kann mit Sicherheit immer sofort bejaht werden.

Es kommt eher auf die Gesamtsituation des Versicherungsnehmers hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands an, nämlich ob im Ergebnis eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.

Dabei ist der Prüfungsmaßstab nicht zwingend der ursprünglich erlernte Beruf des Versicherungsnehmers. Auch der im Versicherungsantrag angegebene Beruf ist nicht per se maßgeblich. Selbst ein zwischenzeitlich aufgegebener Beruf ist nicht immer ausschlaggebend. Allein der zuletzt konkret ausgeübte Beruf zählt als Maßstab (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2010, Az. I-20 U 64/10).

Der Versicherungsnehmer hat seine Berufstätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit der regelmäßig anfallenden Arbeiten sowie ihre Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit konkret zu beschreiben, da dies zu seiner Vortragslast gehört (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2008, Az. 5 U 237/06).

Die reine Angabe eines Berufstyps gegenüber dem Versicherer reicht jedoch nicht. Genauso wenig ist die reine Angabe einer Arbeitszeit ausreichend. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr einen „minutiösen Stundenplan“ vorzulegen, damit sich der Versicherer ein Bild von dem beruflichen Alltag des Versicherungsnehmers vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit machen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2004, Az. 10 U 744/03).

Der Versicherungsnehmer hat dabei auch darzulegen, welche gesundheitlichen Hindernisse ihn in welcher Weise in der Ausübung seiner Berufstätigkeit – also in dem zuletzt konkret ausgeübten Beruf – ganz konkret beinträchtigen. Dies stellt für die Versicherungsnehmer eine sehr große Hürde dar.

Zusammengefasst: Der Versicherungsnehmer hat die Berufsunfähigkeit vorzutragen und auch alle medizinischen Umstände zu beweisen.

Hierbei sind hohe Anforderungen seitens der Rechtsprechung gestellt, sodass es sich empfiehlt, frühestmöglich einen Spezialisten zurate zu ziehen, bevor ein Antrag auf Zahlungen von Berufsunfähigkeitsrenten beim Versicherer gestellt wird und dieser Antrag durch den Versicherer möglicherwiese mangels Darlegung der Berufsunfähigkeit ablehnt wird.

Um die Hürden für den Versicherungsnehmer nicht zu groß werden zu lassen, sollte aus diesem Grund bereits frühzeitig ein Versicherungsspezialist konsultiert werden. Hierbei stehe ich als Rechtsanwalt den Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern gerne persönlich zur Verfügung.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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