Wann man die Abfindung zurückzahlen muss

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Nach Kündigung und Kündigungsschutzklage freuen sich viele Arbeitnehmer auf die Auszahlung der Abfindung. Ist die Sache damit erledigt? Könnte der Arbeitnehmer doch noch verpflichtet sein, die gesamte Summe oder einen Teil der Abfindung zurückzuzahlen, nach dem Motto: Wie gewonnen, so zerronnen?

Vorweg: In meiner über 20-jährigen Berufspraxis als Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht habe ich Rückzahlungsverpflichtungen höchst selten erlebt. Allerdings bedeutet das auch, dass so etwas vorkommt – weshalb es sich für Arbeitnehmer lohnt, darüber Bescheid zu wissen.

Wann darf der Arbeitgeber die Abfindung zurückfordern?

Am häufigsten kann das bei einer Sozialplanabfindung passieren, wenn der Sozialplan – wie so oft – eine Klausel enthält, nach der die Abfindung ganz oder in Teilen zurückgezahlt werden muss, falls es zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber oder bei einem verbundenen Unternehmen kommt. Meistens handelt es sich um eine gestaffelte Rückzahlungspflicht, die sich an der Dauer der Abwesenheit des Arbeitnehmers orientiert.

Solche Rückzahlungsklauseln kann man vermeiden, indem man sich nicht mit der Sozialplanabfindung zufriedengibt. Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Kündigung und klagt er vor dem Arbeitsgericht, erreicht er nicht nur oft eine höhere Abfindung. Man trennt sich meist auch von nachteiligen Klauseln, die ein gerichtlich protokollierter Abfindungsvergleich regelmäßig außen vor lässt.

Anfechtung des Aufhebungsvertrages

Abgesehen davon kann es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen, wenn der Arbeitgeber den mit dem Arbeitnehmer ausgehandelten Aufhebungsvertrag wirksam anficht. Denkbar ist das: falls der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Verhandlung täuscht oder ihm droht. In der Praxis kommt das höchst selten vor!

Deutlich häufiger (aber immer noch selten) ist der umgekehrte Fall: in dem es der Arbeitgeber ist, der täuscht und droht und es dem Arbeitnehmer gelingt, nach wirksamer Anfechtung des Aufhebungsvertrages eine bessere Vereinbarung und eine höhere Abfindung auszuhandeln. Auch hier muss man die Abfindung, die der Arbeitgeber aufgrund des (später angefochtenen) Aufhebungsvertrages ausgezahlt hat, im Fall einer wirksamen Anfechtung zurück überweisen.

Versehentliche Auszahlung

Denkbar sind Fälle, in denen es versehentlich zur Auszahlung einer Abfindung kommt. Beispielsweise: Falls ein großes Unternehmen die Überweisung bereits angewiesen hat, weil man davon ausgegangen ist, dass der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Spricht der Arbeitgeber im letzten Moment mit einem Arbeitsrechtler, der ihm vom Aufhebungsvertrag abhält, kann es (sehr selten) passieren, dass der Abfindungsbetrag bereits auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen ist. Versehentlich ausgezahlte Abfindungen muss der Arbeitnehmer zurückzahlen.

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