Wann muss die Behörde die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist bei Trunkenheit ohne MPU wiedererteilen ?

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Trunkenheitsfahrten vor den Strafgerichten haben regelmäißig eine Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung gemäß §§ 69,69a StGB zur Folge. Kurz vor Ablauf der Sperrfrist wegen Verurteilung eines Strafgerichts zu einer Trunkenheitsfahrt kann die Fahrerlaubnis bei der Behörde beantragt werden. 

Wann wird bei der Neuerteilung nach einer Trunkenheitsfahrt eine MPU angeordnet ?

Gemäß § 2 Abs.2 Satz1 Nr.3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Nach Nr.8.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Alkoholmissbrauch die Eignung ausgeschlossen. Immer wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, wird von der Nichteignung ausgegangen.

Kein Beweis der Behörde erforderlich

Nach§ 2 Abs.2 Satz1 Nr.3 StVG kommt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht. Eignungszweifel sind aufzuklären (§ 2 Abs. 7 und 8 StVG) und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers (OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017).

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV ist bei einem Betroffenen, der einmalig ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt hat, erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr  die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (MPU) anzuordnen.

Die Behörden  versuchen häufig, auch unterhalb der Grenze eine MPU anzuordnen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit  Urteil vom 19.01.2022 unter Aufhebung des Versagungsbescheids einer Behörde vom 3. Juli 2018 diese verpflichtet, der Klägerin die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, B und L neu zu erteilen (Az: 16 A 2670/19).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. 

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