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Wann und wie kann ich Überstunden bzw. Überstundenzuschläge geltend machen?

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Keine Verpflichtung zu Überstunden

Über die geschuldete Arbeitszeit hinaus ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, es sei denn, eine solche Verpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

Überstunden sind zu vergüten

Unabhängig davon, ob sich Regelungen zu Überstunden finden, werden Überstunden in der Praxis vielfach geleistet. Es stellt sich dann die Frage nach der Vergütung der zusätzlichen Arbeitsleistung. Grundsätzlich sind Überstunden auf der Basis des zu berechnenden Stundenlohns zu vergüten. Eine etwaige im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel, dass erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein sollen, wird als nicht hinreichend klar und verständlich und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als unwirksam erachtet.

Überstundenzuschlag?

Soweit der Arbeitsvertrag bzw. eine kollektive Regelung (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) einen Zuschlag für Überstunden vorsieht, müssen die Überstunden unter der jeweiligen Erhöhung des Stundenlohnes vergütet werden. Ist ein solcher Zuschlag geregelt, können nach neuer Rechtsprechung des BAG Teilzeitbeschäftigte und im (Wechsel-) Schichtdienst eingesetzte Arbeitnehmer einen Überstundenzuschlag geltend machen, soweit sie Arbeitsleistungen über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus erbracht haben, und nicht erst für die Stunden, die über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus anfallen (BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 161/16).

Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber häufig keine Überstunden bezahlen will und der Arbeitnehmer aus diesem Grund vielfach erst am Ende des Arbeitsverhältnisses eine solche Vergütung verlangt, besteht das eigentliche Problem darin, dass der Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweisbelastet ist. Er muss darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht hat. Ferner trifft ihn die Beweis- und Darlegungslast, dass der Arbeitgeber Überstunden angeordnet, jedenfalls zu seinem Nutzen geduldet hat und die Überstunden tatsächlich erbracht wurden.

Wenn Sie also Überstunden erbringen, sollten Sie sich diese immer von Ihrem Vorgesetzten abzeichnen lassen (Stundenzettel, Stempelkarte, etc.).

Ausschlussfristen beachten!

Hinsichtlich der erfolgreichen Geltendmachung sind auch stets arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Die Vergütung von Überstunden sollte daher stets rechtzeitig unter Wahrung der Ausschlussfrist geltend gemacht werden.

In allen Fragen rund um die Themen Überstundenvergütung und Überstundenzuschlag unterstützen wir Sie gern.

Rechtsanwalt Rolf Kegel – BGKW Rechtsanwälte


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