Wann wendet ein Täter bei einem Raub Gewalt an?

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Der einfache Raub 

Der einfache Raub gemäß § 249 StGB verbindet den Diebstahl mit der qualifizierten Nötigung zu einem eigenständigen zweiaktigen Delikt und schützt neben dem Eigentum und Gewahrsam einer Sache auch die freie Willensentschließung und -betätigung einer Person.

In § 249 Abs. 1 StGB heißt es:

„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

Erforderlich ist also unter anderem nicht nur, dass der Täter einer anderen Person eine Sache wegnimmt, er muss zum Zwecke der Wegnahme auch eine der qualifizierten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzen.

Der Raub – Auf die Vorstellung kommt es an

Was unter dem Begriff der „Gewalt“ im Sinne des Raubes zu verstehen ist, ist nicht immer ganz verständlich. Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) erneut dazu äußern, welche Anforderungen an diesen Begriff zu stellen sind.

Bei dem zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagte für zwei Bekannte einen Pkw angemietet, damit diese damit einen Diebstahl begehen können. Ihr Plan sei es gewesen, eine Geldtasche aus dem stehenden Auto eines Fleischgroßhändlers zu entwenden. Der Angeklagte war zunächst davon ausgegangen, dass die Täter an einer Ampel die Autotür des Fleischgroßhändlers aufreißen, die Tasche herausholen und wegrennen würden. Da keine Gewalt angewendet werden sollte, hatte der Angeklagte diesen Plan gebilligt.

Vor der Durchführung kamen die Bekannten jedoch ein zweites Mal zu dem Angeklagten und baten ihn, ihnen zusätzlich sein eigenes Fahrzeug zu überlassen. Sie wollten sich an einer Ampel vor das Fahrzeug des Fleischgroßhändlers stellen, damit dieses nicht nach vorne wegfahren könne bzw. um es an einer Ampel abbremsen zu können. Die zwei Bekannten versprachen dem Angeklagten einen Anteil an der Tatbeute in Höhe von 1.000 €. Der Angeklagte kam auch dieser Bitte nach und überließ den beiden sein Fahrzeug.

Bei der Tatausführung überraschten diese den Fleischgroßhändler dann jedoch vor seinem Haus, sprühten ihm Pfefferspray ins Gesicht und nahmen die Geldtasche mit insgesamt 22.330 € an sich.

Der Angeklagte wurde durch das Landgericht Aschaffenburg daher wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Ansicht des Landgerichts habe der Angeklagte aufgrund des ihm geschilderten Tatplans billigend in Kauf genommen, dass bei der Tatausführung Gewalt gegenüber dem Geschädigten angewendet werden würde.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Landgericht jedoch nicht an.

Gewalt im Sinne des Tatbestandes des Raubes setze eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich sei, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung bei dem Geschädigten zur Folge hat. Dagegen reiche lediglich psychisch vermittelter Zwang nicht aus.

Nach der Vorstellung des Angeklagten habe in dem von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen den Fleischgroßhändler vorgelegen. Der zweite eingesetzte Pkw sollte sich im Bereich einer Ampel vor das Auto des Fleischgroßhändlers setzen und dieses entweder abbremsen oder bei Grünlicht stehen bleiben, sodass eine Weiterfahrt des Fleischgroßhändlers verhindert gewesen wäre. Bei der vom Angeklagten vorgestellten Verkehrssituation fehle es also jedenfalls an einem körperlich wirkenden Zwang bei dem Fleischgroßhändler, da das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei diesem zu keinen körperlichen Auswirkungen führe. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung gehe mithin nicht über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang hinaus.

Darüber hinaus sei das von dem Angeklagten vorgestellte Tatbild nicht durch körperliche Kraftentfaltung in Form der Blockade geprägt, sondern maßgeblich durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit, um einen etwaigen Widerstand von vorneherein zu verhindern.

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Raub wurde daher aufgehoben und die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg zurückverwiesen.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht 

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Raubes strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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