Warum es Sinn macht einen alten Gemeinschaftspraxisvertrag überprüfen zu lassen.

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Wenn Sie bereits seit 20 Jahren in Ihrer Gemeinschaftspraxis tätig sind, dann fehlt Ihnen wahrscheinlich das Problembewusstsein für die Notwendigkeit einer Überprüfung Ihres Praxisvertrages. Alles läuft gut und es gibt keine Probleme. Irgendwo ist ein alter Vertrag abgeheftet der die Zusammenarbeit regelt. Dieser wurde aber bisher nie benötigt. Also warum sollte man sich jetzt damit auseinandersetzen?

Aus einem einfachen Grund. Während der gemeinsamen Arbeit gibt es oftmals keinen Grund sich mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu beschäftigen. Nähert sich jedoch der Ruhestand oder der Zeitpunkt des Ausscheidens eines Partners, kommen die Regelungen des Praxisvertrages zum tragen.

Die Rechtssprechung hat sich in den letzten 10-20 Jahren sehr stark verändert und die meisten alten Verträge enthalten Regelungen, die heute als Unwirksam angesehen werden. Das betrifft beispielsweise das in jedem Vertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot, dass dem ausscheidenden Gesellschafter die Auszahlung seines geldwerten Anteils an der Praxis sichert. Also insbesondere auch des immateriellen Anteils der sich im Patientenstamm manifestiert. Zugleich wird dem die Praxis verlassenden Praxispartner mit der Auszahlung der Abfindung durch die verbleibenden Gesellschafter aber verboten sich für eine bestimmte Dauer als Konkurrent in einer bestimmten Entfernung um die Praxis herum niederzulassen. Damit sichern sich die verbleibenden Behandler dagegen ab, dass sich der ausgeschiedene Partner nicht doch noch zur Weiterarbeit entscheidet und in der Nähe der alten Praxis seine bisherigen Patienten weiter behandelt.

Früher zog man den Schutzkreis um die Praxis recht großzügig, weil man sich davon Sicherheit versprach. Die Rechtsprechung sieht eine solche Regelung allerdings als Einschränkung der Berufsfreiheit und damit als Grundrechtseinschränkung. Sie hat die Grenze der zulässigen Tätigkeitsverbote in zeitlicher und vor allem räumlicher Hinsicht immer wieder eingeschränkt, so dass alte Verträge, die vor 20 Jahren erstellt wurden, heute meistens keine wirksame Regelung mehr enthalten. Da sich die Bestimmungen über die Höhe der Abfindung aber immer in anderen Abschnitten der Verträge befinden, sind diese weiterhin gültig. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die verbleibenden Praxispartner den ausscheidenden Senior zwar auszahlen müssen, jedoch nicht davor geschützt sind, dass ihnen dieser danach in unmittelbarer Nähe Konkurrenz macht. Mit dem daraus zwangsläufig resultierenden Schaden.

Es gibt noch einige weitere Regelungen, die von der zeitlichen Entwicklung überholt wurden und dringend einer Überprüfung bedürfen. Das würde jedoch den Rahmen dieses Artikels sprengen.

Wichtig ist es zu wissen, dass der sich nahende Zeitpunkt der Veränderung in der personellen Zusammensetzung einer Praxis Grund sein sollte, den bestehenden Gesellschaftsvertrag einer aktuellen Prüfung zu unterziehen.  

Bei Fragen hierzu, erreichen Sie mich unter der Email-Adresse: nuesslein@jusmed.de oder telefonisch unter der 069-46006670.



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