Was bringt ein Disclaimer in einer E-Mail?

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Eine Vielzahl von Kommunikation im geschäftlichen Bereich wird heutzutage über E-Mail abgewickelt. In diesem Zusammenhang liest man oft Disclaimer am Ende diese E-Mails, die am liebsten Haftung für alles Mögliche auszuschließen versuchen.

Die Disclaimer umfassen meistens

-          Haftung bei Virenbefall,

-          ein ungewollter Empfänger soll die E-Mail löschen, nicht lesen, nicht weiterleiten, etc. etc.,

-           ein ungewollter Empfänger hat die Verpflichtung den Versender zu benachrichtigen,

-          Hinweis, dass SPAM-Software verwendet wird.

Die verwendeten Passagen am Ende einer E-Mail vermitteln mitunter einen professionellen Eindruck und beruhigen den Verwender. Mehr bringen sie aber nicht.

Die Verwendung eines Disclaimers führt nicht dazu, beim Empfänger besondere Verpflichtungen auszulösen. Es kommt kein Vertrag zustande und der Disclaimer kann daher als AGB keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten auslösen. Es bleibt bei Bestimmungen des Datenschutz- und Strafrechts sowie den möglicher Weise schon bestehenden vertraglicher Bindungen.

Disclaimer haben damit bestenfalls eine Hinweiswirkung und können eine gewisse Abschreckung des Empfängers begründen. Aber eine eigene Rechtspflicht lösen sie nicht aus. Nun muss jeder für sich entscheiden, ob ein Disclaimer als  Appelfunktion genutzt werden soll oder ob aufgrund deren Nutzlosigkeit sie lieber gleich weggelassen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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