Was ist bei Schwerbehinderten im Unternehmen im Arbeitsrecht zu beachten?

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1. Begriffsdefinition des Behinderten, Schwerbehinderten und Gleichgestellten (nach § 2 SGB IX)

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. …

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt …

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

2. Pflichten des Arbeitgebers

  • Ausgleichsabgabe
  • Anzahl der Schwerbehinderten. 5 %, § 71 SGB IX
  • Meldepflicht, § 80 II SGB IX
  • Bewerbung / Ausschreibung
  • Meldepflicht ggü. BAfA, sonst Vermutung der Benachteiligung Schwerbehinderter
  • Vorsicht bei Bewerbungen geboten, die explizite auf Schwerbehinderung hinweisen
  • Privilegierung bei freien Arbeitsplätzen, § 81 I SGB IX
  • keine Fragestellungen nach unspezifischen Schwerbehinderungen, jedenfalls bis zur verbindlichen Einstellungszusage (wenn möglich erst nach 6. Beschäftigungsmonat)
  • Pflichten während der Beschäftigung
  • bei allen Weisungen Besonderheiten des Schwerbehinderten berücksichtigen, § 106 GewO
  • besondere Beschäftigungs- und Rücksichtnahmepflichten, § 81 IV SGB IX
  • Zusatzurlaub, § 125 SGB IX (nicht bei Gleichgestellten, § 68 III SGB IX)
  • Präventionsgespräch (BEM – nicht nur bei Schwerbehinderten), § 84 SGB IX
  • Kündigung / Beendigung
  • erste 6 Monate „vogelfrei“, § 90 I SGB IX
  • vorherige Zustimmung zur Kündigung durch Integrationsamt (in Sachsen - Kommunaler Sozialverband - KSV) nötig, auch wenn Schwerbehinderung unbekannt war – dann aber unverzügliche Information durch AN nötig (spätestens in Klageschrift), §§ 95 ff SGB IX
  • Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates
  • Zustimmung auch bei Beendigung, wegen EU-Rente auf Zeit, § 92 SGB IX

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