Wie bemisst sich das während des Urlaubs geschuldete Urlaubsentgelt bei Provisionsempfängern?

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Die Höhe des Urlaubsentgelts, welches ein Mitarbeiter während der Urlaubszeit zu erhalten hat, ist in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. 

Das ist nicht das Geld, was ausfällt, weil der Arbeitnehmer Urlaub hat (Entgeltausfallprinzip, wie etwas bei Arbeitsunfähigkeit oder am Feiertag), sondern für jeden Urlaubstag dasjenige, was im Durchschnitt der letzten 3 Monate vor dem Urlaub rechnerisch auf einen Arbeitstag im Durchschnitt entfiel (Referenzzeitraumprinzip). Das Urlaubsentgelt ist daher immer gleich hoch, egal wie viele Arbeitsstunden an dem betreffenden Urlaubstag ausgefallen sind.

Soweit so gut, könnte man sagen, ist ja einfach. Es gibt aber immer Konstellationen, wo das kompliziert wird. Zum Beispiel Provisionsempfänger. Arbeitgeber argumentieren, dass an Provisionen nichts ausfällt, weil der Arbeitnehmer die Umsätze vor und nach dem Urlaub vor- und nacharbeitet, im Übrigen ja auch an den Umsätzen partizipiert, die während des Urlaubes vollzogen werden. Arbeitnehmer argumentieren, dass sie ja noch viel mehr Umsatz hätten akquirieren können, wenn sie nicht im Urlaub gewesen wären. Man wird weder das eine belegen noch das andere sicher ausschließen können.

Die Gesetzeslage ist aber ganz einfach:

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind in richtlinienkonformer Auslegung des BUrlG als Teil des gewöhnlichen Arbeitsverdiensts bei der Bemessung des Urlaubsentgelts (im Rahmen der Durchschnittentgeltberechnung) zu berücksichtigen, wenn sie vom Arbeitgeber für bestimmte Zeitabschnitte als Gegenleistung zu zahlen waren, ihre Höhe zumindest auch von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung abhängig ist und durch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung während des Urlaubs beeinflusst werden kann.

Heißt in der Umgangssprache: Neben der verdienten Provision und dem Grundgehalt erhält der Arbeitnehmer für die Zeit des Urlaubes noch die durchschnittliche Provision, die in den 3 Monaten vor dem Urlaub durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallen waren als zusätzliches Urlaubsentgelt vergütet.

 BAG 27.7.2021, 9 AZR 376/20, AP BUrlG § 11 Nr. 75


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Karsten Zobel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-frauenkirche.de

Foto(s): Karsten Zobel

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