Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht?

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Wer sich mit dem Thema Vorsorge beschäftigt, stößt früher oder später auf die Empfehlung, eine Vorsorge- oder Generalvollmacht an eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu erteilen, damit diese im Notfall handlungsfähig sind. Doch was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht? Die Begriffe werden häufig synonym verwendet. Wir erklären kurz und bündig, wie sich die beiden Vollmachten unterscheiden.

Beiden Begriffen gemeinsam ist, dass es sich um Vollmachten handelt, mit der eine andere Person dazu ermächtigt wird, Sie in verschiedenen Lebenslagen gegenüber Dritten zu vertreten, zum Beispiels bei der Post, bei der Bank, aber auch bei Behörden oder vor Gericht. Unter welchen Umständen genau die Vertrauensperson die Vertretungsberechtigung haben soll, bestimmen Sie als Vollmachtgeber mit dem Inhalt der Vollmacht. 

Generalvollmacht

Wird die Vollmacht als Generalvollmacht ausgestellt, dann soll diese den Bevollmächtigten sofort mit Aushändigung der Original-Generalvollmacht berechtigen, Sie in jeglichen persönlichen, aber auch rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Das bedeutet konkret, dass der Generalbevollmächtigte in allen Lebensbereichen in Ihrem Namen tätig werden darf, also beispielsweise Ihre Post öffnen darf, auf Ihre Bankkonten oder Depots zugreifen kann, aber auch in Ihrem Namen Verträge abschließen oder Anträge bei Behörden stellen kann. Erhält eine Person Generalvollmacht, darf sie auch über medizinische Behandlungsmaßnahmen für Sie entscheiden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Generalvollmacht ausdrücklich beschränkt wird auf bestimmte Bereiche. Das muss in der Vollmacht dann rechtssicher formuliert werden. Auch in zeitlicher Hinsicht können Beschränkungen in die Vollmacht aufgenommen werden. Besonders oft kommt es vor, dass Ehe- oder Lebenspartner sich gegenseitig Generalvollmacht erteilen. Wichtig: Ohne Vollmacht können weder Ehe- noch Lebenspartner gegenseitig füreinander entscheiden. Eine öffentliche Beglaubigung der Generalvollmacht ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt aber insbesondere für Immobilienkäufe oder -verkäufe. Hier wird eine einfache, unbeglaubigte Generalvollmacht nicht anerkannt. Wer also ganz sicher gehen will, dass die Generalvollmacht zu sämtlichen Vertretungshandlungen berechtigt, muss die Vollmacht beim Notar beglaubigen lassen.

Vorsorgevollmacht

Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht sind im Prinzip das Gleiche. Eine Vollmacht wird in der Regel dann als Vorsorge­vollmacht bezeichnet, wenn mit ihr für einen Zeitpunkt vorgesorgt werden soll, zu dem Sie nicht mehr geschäftsfähig sind. Deshalb enthält die Vorsorgevollmacht Regelungen für die persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers, und zwar ausdrücklich für den Fall, dass er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen oder seinen Willen zu äußern. Es ist sinnvoll, eine oder mehrere Vorsorgevollmachten an nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen zu erteilen. 

An folgenden Beispielen soll verdeutlicht werden, welche Bereiche eine Vorsorgevollmacht regeln kann und sollte:

  • Entscheidungen über medizinische Behandlungen
  • Entscheidungen zu Pflegemaßnahmen und deren Organisation
  • Bestimmung des Aufenthaltsortes und Abschluss oder Kündigung eines Wohnungsvertrages
  • Zugriff auf Bankkonten, Wertpapierdepots, u.ä. und Verfügungsmöglichkeit
  • Entgegennahme und Öffnen von Post und E-Mails
  • Vertretung vor Gerichten und Behörden

Fazit: In juristischer Hinsicht gibt es zwischen den beiden Vollmachten eigentlich keinen Unterschied. Unterschiedlich ist allein die Intention des Vollmachtgebers, in welchen Fällen die Vollmacht zum Einsatz kommen soll. So oder so empfiehlt es sich, rechtzeitig für den Notfall vorzusorgen und mindestens eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung der General- oder Vorsorgevollmacht benötigen, sprechen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme. 


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