Was ist Trennungsunterhalt und habe ich einen Anspruch darauf?

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Bei einer Trennung kann ein Ehepartner bis zur rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Der Anspruch kommt dann in Betracht, wenn ein Ehepartner ein höheres Einkommen als der andere Ehepartner erzielt.

Wer ist zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet?

Im Falle der Trennung von Ehegatten ist der besser oder allein verdienende Ehepartner dem anderen in der Regel zur Zahlung eines sogenannten Trennungsunterhalts verpflichtet.

Die Trennung ist der Scheidung vorgelagert: Das Gesetz verlangt für eine Scheidung grundsätzlich mindestens ein Jahr des Getrenntlebens – das sogenannte Trennungsjahr.

Wie lange besteht der Anspruch?

Dieser Unterhaltsanspruch soll jedenfalls für eine gewisse Zeit nach der Trennung den bisherigen Lebensstandard des Ehegatten sichern. Der Unterhaltsberechtigte soll grundsätzlich nicht gezwungen sein, erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in größerem Umfang als bis zur Trennung tätig werden zu müssen.

Wird eine eingereichte Scheidung rechtskräftig, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings entsteht dann in der Regel Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Trennungsunterhalt?

Dem Grunde nach muss zwischen den Beteiligten eine Ehe bestehen und sie dürfen sich keine häusliche Gemeinschaft mehr teilen. Kein Bedürfnis für einen Unterhaltsanspruch besteht, wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und beide Ehegatten in etwa gleicher Höhe erwerbstätig sind. Zwar wird von dem Unterhaltsberechtigten nach einer Trennung nicht unmittelbar erwartet, dass eine entsprechende Arbeitsstelle angenommen oder ein Mehr an Arbeit geleistet wird, um bisherige Standards aufrecht erhalten zu können. Regelmäßig nach Ablauf eines Trennungsjahres jedoch ist er dazu berufen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Wie lange besteht der Anspruch?

Je nach den Umständen kann der Unterhaltsanspruch kürzer oder länger bestehen: War die Ehe von sehr kurzer Dauer, sind aus ihr keine Kinder hervorgegangen und ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen seines jungen Alters in hohem Maße zumutbar, erwerbstätig zu werden, kann der Trennungsunterhalt auch schon vor Ablauf eines Jahres ausgeschlossen sein.

Bei einer Ehe von langer Dauer hingegen, bei einem Kind unter drei Jahren, Krankheit oder sonstigen Besonderheiten, die es dem Unterhaltsberechtigten erschweren oder unmöglich machen, selbst für sich aufzukommen, kann auch über den Zeitraum von einem Jahr hinaus Unterhalt zu gewähren sein.

Wie hoch ist der Anspruch?

Der Höhe nach besteht regelmäßig Anspruch auf 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn der Berechtigte nicht erwerbstätig war. War der Berechtigte hingegen berufstätig, kann im Grundsatz ein Betrag in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen den Nettoeinkommen der Ehegatten (aus Tätigkeit, Mieteinnahmen, Zinserträge etc.) nach Abzug aller unterhaltsrelevanten Positionen verlangt werden.

In allen Fällen ist der Anspruch ab einer Höhe ausgeschlossen, ab der dem Verpflichteten weniger als 1.200 EUR zur Selbstversorgung verbleibt. Die Feststellung des bereinigten Nettoeinkommens stellt sich in der Praxis meist als besonders kompliziert dar.

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

Der Berechtigte hat den Verpflichteten zur Leistung aufzufordern. Erst ab der Geltendmachung besteht die Verpflichtung zur Leistung. Zudem besteht insbesondere dann kein Anspruch, wenn die Ehegatten wieder in eine gemeinsame häusliche Gemeinschaft ziehen.

Gerne informiere ich Sie bei allen Fragen zum Thema Trennung und Trennungsunterhalt.

Ihre Ewelina Balcerak

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht in Köln und Düsseldorf

http://www.bs-legal.de/familienrecht/trennungsunterhalt/


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