Was kann man gegen negative Bewertungen im Internet tun? Hier erfahren Sie mehr!

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Rechtsanwalt David Geßner LL.M. hat sich insbesondere im Rahmen seiner wissenschaftlichen Arbeit (Master of Laws (Medienrecht & IP)) umfassend mit dem Thema der Durchsetzung von Ansprüchen bei negativen Bewertungen im Internet auseinandergesetzt.


Wie geht man am effektivsten gegen negative Bewertungen vor?

Verletzungen von Rechten wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht finden vermehrt auch in Bewertungsportalen statt. Für nahezu jede Branche existieren Bewertungsportale, auf denen Interessenten von Dienstleistungen und Waren nach qualitativ hochwertigen Leistungen recherchieren können.

Zu nennen sind Bewertungsportale wie Yelp, ehemals Qype, Jameda (Ärztebewertungsportal), HolidayCheck.de (Reisen und Hotels), anwalt.de (Anwaltsbewertungen), Fahrerbewertung.de (Fahrerbewertungen), Google+local (lokale Unternehmen), spickmich.de (Lehrerbewertungen).

Im Wettbewerb der Unternehmen um Kunden spielen Bewertungsportale eine immens wichtige Rolle. Da positive Bewertungen im Internet entscheidend zum Erfolg und zur Beliebtheit eines Unternehmens beitragen, insbesondere weil das Google-Ranking durch Bewertungen spürbar verbessert wird, nutzen viele Unternehmen Bewertungsportale missbräuchlich, um ihre Position im Wettbewerb zu stärken. Dies geschieht etwa durch falsche Positivbewertungen in Bezug auf die Dienstleistungen des eigenen Unternehmens. Zudem kommt es vermehrt zu missbräuchlich abgegebenen falschen Negativbewertungen bezüglich der Dienstleistungen und Waren der Konkurrenz, um deren Ruf zu schädigen und die eigene Position am Markt zu verbessern. 

Abgesehen davon, dass dies wettbewerbswidrig ist, wird durch falsche Negativbewertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt.

Muss man Bewertungen überhaupt dulden?

Bewertungen im Internet, genauer in Bewertungsportalen sind grundsätzlich zulässig und Ausfluss der grundrechtlich durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit. Danach muss jeder es hinnehmen, dass Dritte die von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen bewerten. 

Hierbei muss er allerdings nur sachliche Kritik und Werturteile hinnehmen. Ehrverletzende Schmähkritik, welche den Bewerteten herabwürdigen soll und keine sachliche Auseinandersetzung beinhaltet, ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. 

Das hat zur Folge, dass man natürlich äußern darf, dass man bestimmte Dienstleistungen oder Produkte für mangelhaft befindet, jedoch sollte man dabei stets auf die Wortwahl achten. Beispielsweise sollten Begriffe wie „Pfuscher“ oder „Betrüger“, welche beleidigender Natur sind, tunlichst vermieden werden.

Bewertungen bestehen oft jedoch nicht nur aus Meinungsäußerungen, welche durch das Merkmal des subjektiven Dafürhaltens geprägt sind. Meist sind sie vielmehr mit Tatsachenbehauptungen verbunden. Solche unterscheiden sich von Meinungsäußerungen dadurch, dass deren Inhalt dem Beweis zugänglich ist. Man kann den Wahrheitsgehalt oder die Unrichtigkeit der Äußerung also nachweisen. Tatsachenbehauptungen im Rahmen von Bewertungen sind ebenfalls solange zulässig und von dem Bewerteten hinzunehmen, wie sie der Wahrheit entsprechen.

Ist einer Bewertung beispielsweise zu entnehmen, „die Zimmer eines Hotels sind kleiner als in der Beschreibung angegeben“, ist diese Behauptung überprüfbar, so dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Entspricht diese Äußerung der Wahrheit, ist sie zulässig. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind per se nicht zulässig und somit rechtswidrig.


Interviews unserer Kanzlei zum Thema negative Bewertungen


Welche Rechte können durch negative Bewertungen verletzt sein?

Unsachliche Werturteile und unwahre Tatsachenbehauptungen können zum einen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Dieses ist grundrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Es umfasst unter anderem den Schutz der persönlichen Ehre. Neben dieser Form des Ehrenschutzes erfährt die persönliche Ehre eines jeden ferner einen zivil- und strafrechtlichen Schutz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB. Der Rechteinhaber genießt dabei Schutz vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung. Zu differenzieren ist zwischen ehrverletzenden Tatsachen und ehrverletzenden Meinungsäußerungen.

Aber auch Unternehmen haben ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, welches sich aus Art 2 Abs. 1 GG ergibt. Dieses gilt jedoch in abgeschwächter Form, da Unternehmen sich nach außen hin darstellen, so dass sie eher mit Kritik leben müssen als Personen, welche nicht darauf aus sind, in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten. Gleichwohl müssen auch Unternehmen es nicht hinnehmen, wenn ihr Ruf durch unwahre und/oder unsachliche, herabsetzende Äußerungen beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus können Bewertungen das Recht des Betroffenen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Dieses umfasst unter anderem den Kundenstamm eines Unternehmens und ist durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Rufschädigende Bewertungen können den Gewerbebetrieb des Betroffenen empfindlich schädigen, so dass auch hier Ansprüche des Betroffenen bestehen können.

Negative Bewertungen können schließlich auch Wettbewerbsverstöße darstellen. Gerade in der Hotel- und Reisebranche kommt es immer wieder vor, dass auf Bewertungsportalen wie Holdidaycheck.de Fake-Bewertungen von Konkurrenten abgegeben werden, welche sich als Kunden ausgeben. Ein Mitbewerber wird dann negativ bewertet, um dessen Ruf zu schädigen und den eigenen Absatz dadurch indirekt zu fördern. Derartige Falsch- Bewertungen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG )und können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Mitbewerber nach sich ziehen.

Welche Ansprüche haben Betroffene und gegen wen geht man bei negativen Bewertungen vor?

Verletzt eine negative rechtswidrige Bewertung in einem Bewertungsportal das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstige Rechte, stehen dem Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zur Verfügung. Mögliche Anspruchsgegner sind zum einen der Bewertende als eigentlicher Verletzer, zum anderen unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betreiber des Bewertungsportals.

Ansprüche gegen Bewertenden und Möglichkeiten der Durchsetzung

Zunächst stellt sich für den von einer negativen Bewertung Betroffenen die Frage, wie er die rufschädigende Bewertung schnellstmöglich loswird. Naheliegend erscheint es hier den Bewertenden aufzufordern, seine rechtswidrige Bewertung zu löschen bzw. selbige zu veranlassen.

Gegendarstellungsanspruch

Zunächst hat der Bewertete die Möglichkeit, eine Gegendarstellung abzugeben, in welcher er die aus seiner Sicht unwahren Tatsachenbehauptungen in Bezug auf seine Produkte oder Dienstleistungen widerlegen und seine Position an die Bewertung anhängen kann. 

Für das Bestehen des Gegendarstellungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung bewiesen ist. Vielmehr soll der von der Äußerung Betroffene die Möglichkeit haben, seine Sicht zu schildern. Handelt es sich bei der Bewertung jedoch ausschließlich um eine Meinungsäußerung, kommt ein Gegendarstellungsanspruch nicht in Frage. Dieser entsteht nur bei Tatsachenbehauptungen.

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Das Gesetz gibt dem Betroffenen dazu einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch an die Hand, welcher sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog ergibt. Danach kann der Bewertete verlangen, dass der Bewertende zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen, denen der Inhalt der Bewertung zugrunde liegt, unterlässt.

Gleichzeitig kann er verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird. Als Mittel der Durchsetzung dieses Unterlassungsanspruchs kommt zunächst die außergerichtliche Abmahnung in Betracht. Mit dieser wird der Bewertende aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, durch welche er sich verpflichtet, die konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an den Betroffenen zu zahlen.

 Kommt der Bewertende der Aufforderung nicht nach, hat der Betroffene die Möglichkeit, im Falle eines glaubhaft zu machenden Eilbedürfnisses den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Alternativ kann der Betroffene den Bewertenden auch mittels Klage auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch nehmen.

Schadensersatzanspruch

Neben dem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Bewertenden bestehen, welcher sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB ergibt.

Daneben kommen Schadensersatzansprüche wegen Kreditgefährdung (Schädigung des geschäftlichen Rufes) gem. § 824 BGB sowie gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht. Als Schaden kommen neben hypothetisch in der Zukunft entgehenden Gewinn infolge der Rufschädigung auch Anwaltskosten, welche der Betroffene zur Wahrung seiner Rechte aufwenden musste, in Betracht.

Geldentschädigung

Wenn die Bewertung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, etwa weil es sich um Schmähkritik handelt, welche die Ehre des Bewerteten erheblich verletzt, dann kommt ebenso ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht.

Dieser Anspruch hat Genugtuungs- und Präventionsfunktion. Er besteht jedoch nur dann, wenn der immaterielle Schaden nicht auf andere Weise zu kompensieren ist. Hierbei sind jeweils im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die Schwere des Verschuldens, die Motivation des Bewertenden sowie die Tragweite der Rechtsverletzung für den Betroffenen zu berücksichtigen.


Wir vertreten seit Jahren - mit mehr als über 1000 zur Löschung gebrachten Bewertungen, mehreren spezialisierten Fachanwälten und jahrelanger gerichtlicher wie außergerichtlicher Prozesserfahrung - erfolgreich Unternehmen und Freiberufler, insbesondere Ärzte, Hoteliers und Online-Händler, welche negative Bewertungen mit unzulässigen Inhalten erhalten haben.


Doch was tut man, wenn man nicht weiß, wer die rechtswidrige, persönlichkeitsrechtsverletzende Bewertung abgegeben hat?

In vielen Fällen verstecken sich die Bewertenden unter dem Deckmantel der Anonymität und geben bei der Registrierung innerhalb eines Bewertungsportals weder den richtigen Namen noch die richtigen Adress- und Kontaktdaten an. Naheliegend wäre es, den Betreiber des Bewertungsportals aufzufordern, die Daten des Bewertenden mitzuteilen. Allerdings gibt es keinen direkten Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch mit Urteil vom 1.7.2014 – Az. VI ZR 345/13 – zu Lasten der Betroffenen verneint. Der BGH entschied, dass kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber eines Internetportals auf Herausgabe von Anmeldedaten bestehe. Nach Auffassung des BGH ist der verletzte Rechteinhaber nicht schutzlos gestellt, da ihm der Weg über das Strafverfahren offenstehe. 

Somit bleibt dem Betroffenen, der die Identität des Bewertenden nicht kennt, zumindest noch der Weg, über das Stellen einer Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung gem. den Vorschriften der §§ 185 ff StGB den Bewertenden zu ermitteln, da im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens dessen IP- Adresse durch richterlichen Beschluss ermittelt werden kann. Über die IP- Adresse lässt sich sodann der Inhaber des Anschlusses bestimmen, über welchen die rechtsverletzende Bewertung abgegeben wurde.

Wann haftet neben dem Bewertenden auch das Bewertungsportal für Rechtsverletzungen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber von Bewertungsportalen als sogenannte Störer für fremde Inhalte und somit auch für Bewertungen haften. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer ergibt sich bei widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen aus den § 823 Abs. 1, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. 

Störer ist, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung der Rechtsgutverletzung beiträgt oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt.

 Doch eine Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden. Dies bedeutet, dass der Betreiber eines Bewertungsportals nur dann als Störer in Betracht kommt, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Die Beantwortung dieser Frage bleibt einer umfassenden Einzelfallprüfung vorbehalten. Erfährt der Portalbetreiber von einer Rechtsverletzung, ist er verpflichtet, die entsprechende Bewertung zu überprüfen und die Bewertung zu löschen, wenn die Bewertung Rechte des Bewerteten verletzt.

Tut der Portalbetreiber dies nicht, kann der Bewertete ihn zunächst außergerichtlich mittels Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Erfolgt auch dann keine Löschung der Bewertung, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen und/oder Klage zu erheben. Nicht verlangt werden kann von dem Portalbetreiber hingegen, dass er sämtliche eingestellten Inhalte und Bewertungen einer Vorabprüfung unterzieht.


Fazit

Bewertungen im Internet gewinnen immer mehr an Bedeutung. Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens ist in nicht unerheblichem Umfang von Bewertungen abhängig. Die Reputation kann durch ungerechtfertigte negative Bewertungen nachhaltig geschädigt werden. Umso wichtiger ist es, dass man schnell reagiert und regelmäßig das Internet nach Bewertungen und Kommentaren über das eigene Unternehmen durchforstet. Nur so kann gewährleistet werden, dass rufschädigende Bewertungen und Äußerungen schnellstmöglich beseitigt werden. 

Es bestehen verschiedene Mittel, unliebsame, die Grenzen der schützenswerten Meinungsfreiheit übersteigende Bewertungen zu beseitigen und die Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen. Das wichtigste Instrument ist dabei der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, der sowohl gegenüber dem Täter als auch gegenüber dem Störer bestehen kann.



Wie wir Ihnen bei negativen Bewertungen helfen:

Als Rechtsanwälte für Medienrecht sind wir auf den Bereich der Abwehr und Löschung von Bewertungen spezialisiert. 

Wir beraten Sie umfassend zu den Erfolgsaussichten in Bezug auf die Beseitigung der Bewertung sowie bezüglich weiterer Ansprüche wie Schadensersatz und Geldentschädigung. Bestehende Ansprüche setzen wir konsequent für Sie durch und helfe Ihnen dabei Ihre Reputation wiederherzustellen.

Wurden auch Sie auf einem Bewertungsportal negativ bewertet und wollen schnellstmöglich die Löschung der Bewertung erreichen, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

Wir vertreten Sie bundesweit.




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