Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

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Eine Kündigung von seinem Arbeitgeber zu erhalten, ist eine äußerst unangenehme Erfahrung. Außerdem muss der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung entscheiden, ob er sich dagegen zur Wehr setzt. Geht innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Klage beim Arbeitsgericht ein (entscheidend ist der Eingang beim Arbeitsgericht!) dann ist die Kündigung wirksam (es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen die Wirksamkeit der Kündigung dann noch nicht feststeht). Wer rechtsschutzversichert ist, sollte sich sofort an seine Rechtsschutzversicherung wenden und mit der meist relativ problemlos erhaltenen Deckungszusage zum Rechtsanwalt seiner Wahl gehen.

Je nach Kanzlei übernimmt auch diese die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, sodass auch gleich der Weg zum Anwalt gegangen werden kann. Nach Erhalt einer Kündigung sollte möglichst sofort gehandelt werden.

Vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz muss der eigene (und nur der eigene) Anwalt immer selbst gezahlt werden

Besteht keine Rechtsschutzversicherung ist die Entscheidung, ob geklagt und ein Anwalt beauftragt werden soll, wesentlich schwerer zu treffen. Vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz besteht nämlich die Besonderheit, dass jede Seite ihren Anwalt in jedem Fall selbst bezahlt, während in der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit der Verlierer auch die Anwaltskosten des Gewinners zu tragen hat.

Theoretisch kann ein gekündigter Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht  selbst erheben und sich selbst vertreten. Es herrscht kein Anwaltszwang vor den Arbeitsgerichten. In diesem Fall besteht das Risiko in den Gerichtsgebühren.

Kosten-Nutzen-Risiko entscheidend

Der gekündigte Arbeitnehmer muss also sein Kostenrisiko mit dem möglichen Erfolg abwägen. Häufig wird der Arbeitnehmer nicht in das Unternehmen zurückkehren wollen. Es geht dann noch um eine Abfindung. Von einer möglichen Abfindung (es gibt keinen Anspruch auf eine Abfindung, der Richter kann nur entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet wurde oder nicht) sind die Rechtsanwaltskosten abzuziehen. Vorher aber noch zu den Gerichtsgebühren.

Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?

Erhebt der Arbeitnehmer selbst Klage, ohne sich eines Anwalts zu bedienen, so muss er höchstens die Gerichtsgebühren bezahlen. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist der Quartalsverdienst, d.h. in der Regel drei Bruttomonatsverdienste. Wer also einen Monatsverdienst von 2.000,00 € hat, hat einen Streitwert von 6.000,00 €, wer einen Monatsverdienst von 4.000,00 € hat, hat einen den Streitwert von 12.000,00 €, wer einen Monatsverdienst von 6.000,00 € hat, hat einen Streitwert von 18.000,00 € usw. Das bedeutet aber nicht, dass die Gebühren nun 2.000,00 €, 4.000,00 € oder 6.000,00 € betragen würden. Es ist vielmehr so, dass sich aus dem Streitwert errechnet, wie hoch eine 1,0 Gebühr ist (dies lässt sich aus der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz ersehen). Endet das Kündigungsschutzverfahren durch ein Urteil, fällt diese errechnete Gebühr zweimal an.

Konkret bedeutet dies:

  • Bei einem Bruttomonatsverdienst von 2.000,00 € 
    (Streitwert: 6.000,00 €) 330,00 € Gerichtskosten
  • Bei einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 4.000,00 € 
    (Streitwert: 12.000,00 €) 534,00 € Gerichtskosten
  • Bei einem Bruttomonatsverdienst von 6.000,00 € 
    (Streitwert: 18.000,00 €) 638,00 € Gerichtskosten

Was kostet der Anwalt?

Teuer am Gerichtsverfahren sind eher selten die Gerichtskosten. Die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts sind wesentlich höher. Grundsätzlich können Anwälte auf Basis einer Honorarvereinbarung tätig werden oder nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen. Im gerichtlichen Verfahren dürfen die Gebühren des RVG nicht unterschritten werden. Die Berechnung der Anwaltsgebühren funktioniert wieder ähnlich wie bei den Gerichtskosten. Aus dem Streitwert fallen bestimmte Gebühren an. Dies sind häufig:

die Verfahrensgebühr (1,3)
die Terminsgebühr (1,2)
häufig auch eine Einigungsgebühr (1,0)
zudem die Post und Telekommunikationspauschale in Höhe von meist 20,00 €
und natürlich die Umsatzsteuer.

Bei einem Bruttomonatsverdienst von 2.000,00 € (Streitwert 6.000,00 €) beträgt eine 1,0-Gebühr 354,00 €. Endet das Verfahren durch Vergleich, fallen 3,5 Gebühren an, d. h. 354,00 € × 3,5 = 1.239,00 €. Hierzu sind 20,00 € zu addieren. Auf den so errechneten Betrag ist Umsatzsteuer zu bezahlen. Es ergeben sich Anwaltskosten in Höhe von 1.498,21 €. Dieser Berechnung liegt eine Beendigung durch Vergleich zu Grunde. Dann fallen keine Gerichtskosten an.

Bei 4.000,00 € brutto Monatsverdienst ergeben sich Anwaltskosten in Höhe von 2.539,46 €.

Bei 6.000,00 € brutto Monatsverdienst ergeben sich Anwaltskosten in Höhe von 2.922,64 €.

Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich immer dann, wenn Sie um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes kämpfen möchten. Besteht kein Interesse daran, weiter für den Arbeitgeber tätig zu sein, muss der mögliche Abfindungsbetrag die Anwaltskosten natürlich übersteigen. Andernfalls wäre ein Prozess nicht sinnvoll. Einen groben Anhaltspunkt für die Höhe der Abfindung bietet folgende Faustformel:

Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.

Wer also fünf Jahre für ein Bruttomonatsgehalt von 2.000,00 € tätig war, könnte mit einer Abfindung in Höhe von 5.000,00 € (2.000,00 € × 5 × 0,5) rechnen. Die Anwaltskosten würden 1.498,21 € betragen. Gerichtskosten fielen nicht an, weil Abfindungen nur im Vergleichswege herausgehandelt werden können. Es bestünde also ein „Gewinn“ in Höhe von rund 3.500,00 €. Ob eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch sie ausfällt, ist allerdings reine Verhandlungssache.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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