Was passiert beim Kauf im Internet?

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Jeder kennt Onlineplattformen, die den Weiterverkauf von Waren ermöglichen. Wenn man hier als Käufer oder Verkäufer auftritt, stellen sich aber rechtliche Fragen, spätestens sobald Probleme auftreten.

Bereits mit Urteil vom 08. Juni 2011 (VIII ZR 305/10) hat sich der BGH nochmals damit auseinandergesetzt, was bei Internetauktionen gilt.

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich trotz der Terminologie und des Ablaufs nicht um eine "Versteigerung" im Sinne des deutschen Gesetzes handelt. Es kommt ein klassischer Kaufvertrag zustande, § 433 BGB. Die Auktion ermittelt nur denjenigen, der bei Ablauf der Frist zur höchsten Zahlung bereit ist und der deswegen Vertragspartner wird.

Die AGB der Auktionsplattform, damals ebay, wirken nicht unmittelbar zwischen Verkäufer und Käufer. Wenn aber beide diese akzeptiert haben, was bei der Nutzung der Seite wohl gegeben sein dürfte, sind die getroffenen Regelungen zur Auslegung heranzuziehen, §§ 133, 157 BGB. Das heißt, dass bei Unklarheiten zum Vertragsinhalt ein Rückgriff auf diese Bestimmungen möglich ist.

Der BGH musste auch klären, was passiert, wenn ein zur Auktion eingestellter Artikel nicht mehr verkauft werden soll. Hier wurde erläutert, dass auch der Diebstahl der Kaufsache die Angebotsrücknahme rechtfertigt. Das Recht zur vorzeitigen Beendigung des Angebots ist aus den AGB in den Vertrag bzw. in das Angebot "hineinzulesen".

Wer einen Artikel zum Verkauf per Auktion anbietet, ist also nicht uneingeschränkt an das Angebot gebunden. Wer hier ein Gebot abgibt, sollte sich nicht zu früh als neuer Eigentümer wähnen.

Ein anderer Fall befasst sich mit der Amazon.de A-bis-Z-Garantie beim Kauf über den Amazon Marketplace. Mit Urteil vom 01. April 2020 und unter dem Aktenzeichen VIII ZR 18/19 hat sich der BGH hierzu geäußert.

Auch hier werden, in Fortführung der zuvor genannten Rechtsprechung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform mit einbezogen, da beide Nutzer diesen zugestimmt haben.

Die Kaufpreisforderung erlischt mit der bedingungslosen, von Amazon veranlassten, Gutschrift auf dem Amazonkonto des Verkäufers. Dies ist die vereinbarte Zahlungsweise. Damit folgt der BGH der eigenen vorangegangenen Entscheidung vom 20. Juli 2010 (IX ZR 236/07) zum SEPA-Lastschriftmandat, indem er die dortigen Grundsätze eben nicht anwendet, da der Käufer dort selbst über die Rückbuchung entscheidet.

Zugleich wird beim Vertragsschluss aber stillschweigend vereinbart, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazonkonto rückbelastet wird. Dabei handelt es sich dann um einen formal neuen Anspruch.

Der Mechanismus, der diese Rückbelastung initiiert, ist der Antrag des Käufers aufgrund der A-bis-Z-Garantie und eine entsprechende Entscheidung der Plattform. Amazon ist aber nicht Vertragspartei, auch wenn die Plattform betrieben wird. Die übernommene Garantie besteht daher unabhängig neben dem Kaufvertrag und den daraus folgenden Rechten. Die Einschätzung, die Amazon vornimmt, ist also für die Parteien nicht bindend und klärt nicht abschließend die vertraglichen (Gewährleistungs-) Ansprüche.

Vertragsparteien sind nur Käufer und Verkäufer, die über die Plattform zusammenfinden. Die zusätzlichen Handlungen von Amazon binden die Parteien nicht. Wird der Garantieantrag abgelehnt, kann der Käufer rechtliche (gerichtliche) Schritte zur Überprüfung gegen den Verkäufer in Anspruch nehmen. Im gleichen Maße kann aber der Verkäufer auf Zahlung pochen, auch wenn dem Garantieantrag entsprochen wurde.

Ein erster Ein- und Überblick über den Vertragsschluss im Internet ist stets empfehlenswert. Wenn aber Probleme auftreten, ist mitunter der Besuch bei einem Anwalt zu empfehlen. Hier kann der Einzelfall mit allen Besonderheiten beleuchtet werden, was eine bloße Recherche nicht leisten kann.

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/geralt-9301/

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