Was sagt das Arbeitsrecht zur Krankmeldung wegen Kater?

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Ist die Krankmeldung wegen eines Katers arbeitsrechtlich zulässig?

Die Wiesnmaß als "Katergefahr"

In München herrscht immer noch Ausnahmezustand. Rund 3,4 Millionen Besucher zählte das Oktoberfest allein in der ersten Hälfte. Im Schnitt besuchen insgesamt rund sechs Millionen Menschen das größte Volksfest der Welt. Dieses Jahr sind es vermutlich etwas mehr. Denn die Wiesn dauert diesmal wegen Tag der deutschen Einheit achtzehn statt sechzehn Tage. Im Schnitt trinkt ein Besucher etwas mehr als eine Maß Bier.

Das Münchner Oktoberfestbier ist stark. Daher leidet der ein oder andere Besucher am nächsten Tag sicher an einem Kater. Doch ist es arbeitsrechtlich erlaubt, sich deshalb in der Arbeit krankzumelden? Wie ist der Kater im Arbeitsrecht einzuordnen?


Zentrale Frage im Arbeitsrecht: Ist ein Kater eine Krankheit?

Mit der Frage, ob ein Kater eine Krankheit ist, beschäftigte sich 2019 das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Gegenstand der Debatte waren Nahrungsergänzungs-Mittel, die damit warben, den Kater zu mildern oder vorzubeugen. Diese Art der krankheits-bezogenen Werbung ist laut dem OLG Frankfurt unzulässig (Urteil vom 12.09.2019, Az. 6 U 114/18).

Im Rahmen dieses Verfahrens spielten Gutachten zur Klärung, ob ein Kater eine Krankheit ist, eine wichtige Rolle. Das Ergebnis: Wer unter einem Kater leidet, hat Krankheitssymptome in Form von Übelkeit, Müdigkeit und Kopfschmerzen. Sogar einen medizinischen Fachbegriff gibt es für den Kater: Veisalgia. Das bedeutet: Bei einem Kater handelt es sich im medizinischen und juristischen Sinne um eine Krankheit.


Lohnfortzahlung bei Krankmeldung wegen Kater?

Wer jetzt damit sein schlechtes Gewissen beruhigt, weil er am Tag des Katers der Arbeit fernbleibt, der irrt. Denn hier stellt sich arbeitsrechtlich die Frage, ob diesen krankheitsbedingten Arbeitsausfall auch die Lohnfortzahlung abdeckt. Hierbei liegt der Fokus auf dem Selbstverschulden. Das heißt: Wer seine Krankheit selbst verschuldet, hat demnach gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EFZG) kein Recht auf Lohnfortzahlung.

Wohl jeder Arbeitnehmer weiß, dass übermäßiger Alkoholkonsum einen Kater zur Folge hat. Wer trotzdem zu viel Alkohol trinkt, „lockt“ den Kater schließlich selbst herbei. Nun könnte der vom Rausch Geplagte argumentieren, dass demnach auch Verletzungen infolge sportlicher Betätigung oder Erkältungen infolge zu luftiger Kleidung selbst verschuldet seien. Nein, denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich hierbei um „normale“ Verhaltensweisen eines Menschen handelt. Ab wann ist eine Verhaltensweise abnormal und rechtfertigt, von Selbstverschulden auszugehen? Das ist zum Beispiel bei Verletzungen infolge einer Schlägerei oder Trunkenheitsfahrt der Fall.

Allerdings können verkaterte Arbeitnehmer an der Stelle dennoch aufatmen. Schließlich erfährt der Arbeitgeber in der Regel nur den Grund der Krankmeldung, wenn der Arbeitnehmer ihm diesen mitteilt. Selbst bei einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU), die der Arzt ausstellt, ist die Diagnose für den Arbeitgeber nicht ersichtlich. Wer also nicht gerade mit seinem Chef zu tief ins Glas geschaut hat und auch bei der Krankmeldung am Telefon den wahren Grund verschweigt, hat arbeitsrechtlich keine Konsequenzen zu befürchten.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Krankmeldung, Arbeitsunfähigkeit, Verschulden

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