Was tun bei Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in Filesharing-Systemen

  • 3 Minuten Lesezeit

Aktuell lassen Sony Music, Universum Film oder Constantin Film Inhaber von Internetanschlüssen von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte abmahnen. Betroffene Anschlussinhaber sollten...

1. ... durchatmen und Ruhe bewahren. Es besteht kein Grund zur Panik, es ist nichts passiert. Sie müssen nicht ins Gefängnis und Sie müssen auch nicht mehrere hundert oder gar tausend Euro „Strafe zahlen".

Die abmahnende Gegenseite behauptet lediglich, es seien über Ihren Internetanschluss im Rahmen eines illegalen Filesharing-Systems urheberrechtlich geschützte Film- und/oder Musikwerke anderen Usern zum Download angeboten worden. Ob die Gegenseite einen entsprechenden Nachweis führen kann, darf bezweifelt werden. So ist nicht auszuschließen, dass es sich bei der ermittelten IP-Adresse um einen bloßen Erfassungs- und/oder Übertragungsfehler handelt. Die von der Gegenseite angeführten Protokolle über selbst ermittelte IP-Adressen sind daher nach einer Entscheidung des LG Hamburg auch keine geeigneten Beweismittel. Selbst wenn sich der Vorwurf als berechtigt erweisen sollte, haben Sie als Anschlussinhaber nach unserer Erfahrung in aller Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen zu fürchten und müssen auch nicht die von der Gegenseite verlangten Summen zahlen.

2. ... nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeben! Lassen Sie sich nicht in der trügerischen Erwartung, auf diese Art und Weise die Angelegenheit schnell und geräuschlos vom Tisch zu bekommen, dazu hinreißen, die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung abzugeben. Diese beinhaltet nämlich ein Schuldanerkenntnis, begründet eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und schützt insbesondere nicht vor Folgeabmahnungen des betreffenden Rechteinhabers wegen irgendwelcher anderer Werke, an denen dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. All dies sind Kröten, die der abgemahnte Anschlussinhaber zur Erfüllung des gegebenenfalls durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs nicht zu schlucken hat. Lassen Sie stattdessen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Hierzu sollten Sie ...

3. ... die Abmahnung keinesfalls ignorieren, sondern frühzeitig vor Fristablauf einen ruhig und besonnen handelnden Rechtsanwalt konsultieren, der sich im Internet- und Urheberrecht auskennt und über umfassende Erfahrungen in der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen verfügt.

Dieser wird zur Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die einzig und allein den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch erfüllt, im Übrigen aber kein Schuldanerkenntnis enthält und keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz begründet sowie schließlich vor Folgeabmahnungen des Rechtsinhabers wegen irgendwelcher anderer Werke schützt. Weitere Abmahnungen des Rechtsinhabers stehen dann ebenso wenig zu befürchten, wie eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Gegenseite.

4. ... zahlen Sie nicht den von der Gegenseite geforderten Betrag! Nach Abgabe einer fachmännisch modifizierten Unterlassungserklärung, hat sich die Angelegenheit im Hinblick auf den prozess- und damit kostenträchtigen Unterlassungsanspruch erledigt, es verbleiben einzig die von der Gegenseite mit der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung.

Diese lassen sich ausschließen bzw. ganz erheblich minimieren. Der Schadensersatzanspruch setzt nämlich anders als der Unterlassungsanspruch ein nachweisbares Verschulden des Anschlussinhabers voraus. Fehlt es an einem dem Anschlussinhaber nachweisbaren Verschulden, ist der Schadensersatzanspruch unbegründet und kann als solcher zurückgewiesen werden. Die Kostenerstattung wiederum kann sich im Einzelfall nach § 97a Abs. 2 Urhebergesetz auf 100,00 EUR beschränken, so auch der Bundesgerichtshof ausweislich der Pressemitteilung Nr. 101/10 vom 12.05.2010.

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt seit vielen Jahren bundesweit private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts - schnell, diskret und effizient! Zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage erreichen Sie uns täglich bis 19.30 Uhr telefonisch unter der Durchwahl 0221 - 460 233 13.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema