Was tun bei einem Messie als Mieter oder Miteigentümer?

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Ein Messie als Wohnungsnachbar, Miteigentümer oder gar Mieter ist für die Beteiligten oftmals eine Katastrophe.


Was ist ein Messie?

Doch nicht jeder unordentliche Mensch ist gleich ein Messie und wie die Wohnung "dekoriert" wird, ist Sache des jeweiligen Bewohners, solange dadurch, etwa durch das Lagern von organischem Müll, nicht die Gebäudesubstanz geschädigt wird.

 Das Messie-Syndrom ist eine psychische Erkrankung, die sich im zwanghaften Sammeln und Horten von allen möglichen Dingen, im Extremfall auch von Tieren, äußert. Appelle, Ordnung zu halten oder gar Hilfsangebote wie das Entrümpeln fruchten oft leider nicht oder nur kurz.


Was kann der Vermieter tun?

Leidet die Hygiene derart, dass die Wohnung schaden nimmt, kann ein Vermieter nach vorheriger Abmahnung das Mietverhältnis kündigen. Eine fristlose Kündigung scheidet meist aus, weil sich das Problem häufig erst nach und nach herausstellt. Der Vermieter sollte bei einem entsprechenden Verdacht, z.B. üblen Gerüchen aus der Wohnung, zunächst sein Besichtigungsrecht nach vorheriger Ankündigung durchsetzen,  um sich ein Bild vom Ausmaß der Schäden zu machen und diese auch dokumentieren. Sodann sollte eine Frist zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes gesetzt werden. Verstreicht diese fruchtlos oder tritt das Problem erneut auf, besteht die Möglichkeit der Kündigung aufgrund der Vertragsverletzung. 


Was ist, wenn der Messie Eigentümer ist?

Ist der Messie aber Eigentümer seiner Wohnung, so fordern die anderen Eigentümer bei entsprechender Beeinträchtigung dessen Ausschluss aus der Gemeinschaft.

Dies ist als "Entziehung des Wohnungseigentums" in § 17 WEG geregelt und stellt das letzte Mittel dar. 

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ein Eigentümer seine Wohnung verkauft, wenn er sich einer so schweren Verletzung seiner Pflichten gegenüber den übrigen Miteigentümern schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist.

Die Entziehung des Wohnungseigentums stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar und ist daher nur in wirklich schweren Fällen anwendbar. Hierzu kann es zählen, dass Maßnahmen, über die  die Gemeinschaft beschlossen hat, nicht durchgeführt werden können, weil der Zutritt zur Messie-Wohnung nicht möglich ist, Ablesetermine nicht durchgeführt werden können oder sich der Unrat auf Gemeinschaftsflächen erstreckt. 

 Es stellt sich also die Frage, ob das Verhalten wirklich so schwerwiegend und beeinträchtigend ist, dass es für die anderen Eigentümer unzumutbar ist und ob die Gemeinschaft zuvor alle anderen Mittel wie etwa ein klärendes Gespräch mit einem Mediator, ausgeschöpft haben.


Letztlich handelt es sich bei jedem dieser Fälle um einen Einzelfall, weshalb die Maßnahmen und ihre Durchsetzung, etwa ein vorheriges Einklagen des Betretungsrechts, auch strategisch gut geplant sein sollten. 



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