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Was tun, wenn der Antrag auf Baukindergeld abgelehnt wird?

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In NRW ist die Nachfrage nach Baukindergeld sehr hoch. Über 500 Anträge auf Baukindergeld sind allerdings bereits abgelehnt worden, obwohl die Antragsteller fast alles richtig gemacht hatten. Oftmals sind es „Kleinigkeiten“, an denen der Antrag scheitert. Dann ist jedoch mitunter die Antragsfrist für einen neuen Antrag schon abgelaufen. Lässt sich da noch etwas tun oder ist die Gesamtsumme von 12.000 € pro Kind dann verloren?

Baukindergeld – was ist das überhaupt?

In Deutschland können Familien seit September 2018 Baukindergeld zur Bildung von Wohneigentum und zur Altersvorsorge beantragen. Baukindergeld ist eine Förderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, um Familien mit Kindern beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zu unterstützen. Eine Familie erhält dann über einen Zeitraum von 10 Jahren 1.200 Euro pro Kind pro Jahr.

Den Familien soll damit der Einzug in die eigene Wohnung oder ins eigene Haus ermöglicht werden. Wenn aber der Antrag wegen einer Kleinigkeit abgelehnt wird und die Antragsfrist für einen neuen Antrag abgelaufen ist, wird es komplizierter. Sind dann die insgesamt 12.000 Euro pro Kind verloren oder lässt sich das noch retten?

Laut KfW-Merkblatt kein Rechtsanspruch

Typischerweise antworten Juristen auf solche Fragen mit: „Kommt darauf an“. Das gilt leider auch in diesem Fall. Laut dem KfW-Merkblatt gibt es nämlich „keinen Rechtsanspruch“ auf die Förderung. Die Stellung eines Antrags ist nur im Rahmen verfügbarer Bundesmittel möglich, sodass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht.

Von diversen Internetmedien wird das oftmals so ausgelegt, als könnte man gegen eine Ablehnung nicht vorgehen. Das ist so allerdings nicht ganz richtig. „Kein Rechtsanspruch“ bedeutet nur, dass der Fördertopf einmalig bereitgestellt wird. Ist der Topf leer, wird er auch nicht mehr aufgefüllt.

Gegen Ablehnung vorgehen

Es ist durchaus möglich, gegen eine ablehnende Entscheidung vorzugehen. Häufig heißt es in den Online-Medien, dass u. U. vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden müsse. Auch das ist so nicht immer korrekt: Ggf. ist die Klage auch bei den ordentlichen Zivilgerichten zu erheben. Immerhin zahlt die KfW nach eigenen Angaben den Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages aus. § 2 Abs. 4 der AGB der KfW besagt ganz klar:

Die KfW zahlt den Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags aus.

Daher sollte in jedem Fall individuell geprüft werden, wie am besten vorzugehen ist und ob ein rechtliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat. Die Antragsteller sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass gerichtliche Verfahren dauern können. In dem Fall, dass eine Entscheidung erst rechtskräftig wird, wenn der Fördermitteltopf leer ist, geht der Antragsteller leer aus.

Ob ein Verfahren in Ihrem Fall zu empfehlen ist, prüft die Anwaltskanzlei Lenné gerne für Sie. Heutzutage übernehmen sogar viele Rechtsschutzversicherungen hierfür die Kosten. Lassen Sie sich im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs in unserer Kanzlei beraten.



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