Baukindergeld (KfW424): Ansprüche prüfen! Anwaltsinfo

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KfW-Zuschuss Baukindergeld (Zuschuss 424) – eventuelle Schadensersatzansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Förderprogrammes prüfen- Dr. Späth & Partner informieren


2018 legte die Bundesregierung unter der Federführung des damaligen Bauministers Seehofer das Förderprogramm Baukindergeld auf. Das Programm unterlag neben einer Reihe von Detailvoraussetzungen, die die Förderberechtigten erfüllen mussten, zwei wesentlichen limitierenden Faktoren. Zum einen war das Gesamtfördervolumen auf 9,9 Mrd. Euro begrenzt und zum anderen musste die Antragstellung spätestens bis zum 31.12.2023 erfolgen. 

Zum 31.12.2022 wurde das Programm unter der Federführung der Bauministerin Geywitz jedoch ein Jahr früher als erwartet eingestellt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass mit der baldigen Erschöpfung der Fördermittel zu rechnen sei und deshalb die Haushaltsmittel für das Kalenderjahr 2023 in das Kalenderjahr 2022 vorgezogen werden und dann das Programm zum genannten Stichtag eingestellt wird. 

Allein durch die Tatsache, dass das Programm zu einem festen, früheren, Stichtag beendet wurde,

stellt sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB die Frage, ob der Gesamttopf von 9,9 Mrd. tatsächlich aufgebraucht war? Viele der betroffenen Familien hatten sich auf den Stichtag 31.12.2023 verlassen und sind nun daran gehindert gewesen, die Fertigstellung ihrer Immobilie frühzeitiger abzuschließen.


Es stellt sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner die Frage, ob es zu einer eventuellen Ungleichbehandlung von Förderberechtigten gekommen ist, die zwar alle sonstigen Voraussetzungen bis zum 31.03.2021 erfüllt hatten, aber nicht mehr vor dem 31.12.2022 in ihre Immobilie einziehen konnten, und dadurch Schadensersatzansprüche entstehen könnten. 

Nach bisheriger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wären solche Rechtsfragen gegen die KfW-Bankengruppe als Ausgestalter des Förderprogrammes zivilrechtlich zu verfolgen. Als Anspruchsgrundlage könnte sich die Frage stellen,  ob mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Verstoß gegen das politische Willkürverbot (Art. 3 und Art. 20 Grundgesetz) argumentiert werden könnte. Zudem könnte geprüft werden, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) in Betracht kommen könnte. 

Betroffene können sich gerne an Dr. Späth &  Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht und Immobilienrecht tätig sind.





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