Was tun, wenn der Mieter ein „Streithahn“ ist?

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Wer Mieter ist, hat die Pflicht, gewisse Regeln einzuhalten. Wer sich jedoch kontinuierlich über Mitbewohner beschwert, selbst des Öfteren Lärm verursacht und darüber hinaus Gespräche zur Klärung aufkommender Streitigkeiten kategorisch ablehnt, muss mit einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen.

Mieter treffen zahlreiche Pflichten. Sie müssen beispielsweise die Miete pünktlich zahlen, mit der Mietsache sorgsam verfahren und Schäden an der Mietsache unverzüglich dem Vermieter melden.

Doch auch darüber hinaus sollte es der Mieter zu keiner Pflichtverletzung kommen lassen.

Diese Erfahrung musste nun auch ein Bewohner in einem Mehrparteienhaus machen. Dieser beschwerte sich bei seinem Vermieter mehrmals unberechtigterweise über den Lärm der jeweils anderen Mieter. Dies führte für den Vermieter zu einem enormen Arbeitsaufwand und leider auch zu Auseinandersetzungen bei den anderen Mietern. Dazu kam noch, dass der Mieter selbst durch erheblichen Lärm auffiel, unberechtigt die Miete einhielt, seine Pflichten aus der Hausordnung nicht beachtete und sich zu keiner Zeit bereit erklärte, ein Gespräch zur Konfliktlösung zu führen.

Dieses Verhalten führte dazu, dass der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis fristwahrend kündigte. Dies sorgte wiederrum für Streit, sodass der Fall schließlich vor dem Amtsgericht Augsburg landete (Az.: 25 C 974/16). Das Amtsgericht entschied, dass der Mieter ausziehen muss.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Verweigerung der Aussprache und die mangelnde Mitwirkung des Mieters an der Konfliktlösung eine Pflichtverletzung darstellen. Eine Kündigung sei damit gerechtfertigt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.


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