Was tun, wenn man mit einer Flugverspätung oder Annullierung des Fluges konfrontiert wird?

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Einige Fluggesellschaften kündigen bereits jetzt an, eine große Anzahl von Flügen zu annullieren. Andere Fluggesellschaften kündigen den Streik des eigenen Personals an. Beide Situationen haben massive Auswirkungen auf den Flugplan. Mit großen Verspätungen bzw. Annullierungen von Flügen ist daher zu rechnen. Welche Rechte haben Fluggäste?

Nur-Flug-Passagiere

Fluggäste, die einen Beförderungsvertrag über einen (online-) Vermittler oder unmittelbar mit der Fluggesellschaft geschlossen haben, sollten sich vor der geplanten Beförderung bei der Fluggesellschaft informieren, ob der gebuchte Flug tatsächlich oder eventuell verspätet oder vorgezogen stattfindet.

Wenn die Fluggesellschaft länger als 14 Tage vor geplantem Flugereignis die Annullierung des gebuchten Fluges bekannt gibt, bestehen zwar keine Ansprüche auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung (250,00 / 400,00 / 600,00 €), die Fluggesellschaft muss sich aber in jedem Fall um eine Ersatzbeförderung bemühen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Fluggast (vorherige Fristsetzung wird empfohlen) selbst einen Flug buchen und die Mehrkosten bei der Fluggesellschaft, die den Flug annulliert hat, geltend machen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche kann zwar langwierig sein, allerdings bestehen sehr gute Chancen auf erfolgreiche Durchsetzung. Es muss allerdings berücksichtigt werden, wenn die Fluggesellschaft den Ticketpreis zurückzahlt. Der Zahlungseingang muss von den Mehrkosten des Ersatzticket abgezogen werden.

Erfolgt die Annullierung des Fluges innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor dem geplanten Flugereignis, gelten die oben genannten Rechte gleichermaßen, allerdings kommt der Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € bei Flügen bis zu 1500 km Flugentfernung, 400,00 € bei Flügen bis zu 3500 km Flugentfernung und 600,00 € bei Flügen mit einer größeren Entfernung hinzu.

Die Ausgleichszahlung muss jede Fluggesellschaft leisten, deren Flüge von einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union starten. Zusätzlich gilt die Fluggastrechte-Verordnung für alle Flüge, die außerhalb der Europäischen Union starten, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union ausgeführt werden. Die Ausgleichszahlung kann sich reduzieren, wenn die Fluggesellschaft anstelle des annullierten Fluges eine zeitnahe Ersatzbeförderung bereitstellt.

Wurde der Flug nicht annulliert, sondern lediglich verspätet durchgeführt, stehen den Fluggästen bei einer Ankunftsverspätung ab 3 Stunden die Ausgleichszahlungen wie oben beschrieben in Höhe von 250,00 € bis zu 600,00 € zu. Entscheidend ist nicht die Verspätung des Abfluges, sondern stets die Verspätung der Ankunft. Es wird empfohlen, Abflugzeit und die Zeit der Ankunft genau zu dokumentieren. Als Zeit der Ankunft gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Moment, in dem die Kabinentür geöffnet und dem ersten Passagier die Möglichkeit zum Aussteigen gewährt wird.

Flüge im Rahmen einer Pauschalreise

Ist der Flug Bestandteil einer bei einem Reiseveranstalter gebuchten Pauschalreise, so muss sich vorrangig der Reiseveranstalter neben der Fluggesellschaft um die Ersatzbeförderung kümmern. Reisenden wird daher dringend empfohlen, sich im Falle einer Flugunregelmäßigkeit (vorab mitgeteilten Annullierung / große Verspätung) unmittelbar telefonisch oder per E-Mail an den Reiseveranstalter zu wenden, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Kann der Reiseveranstalter eine Abhilfe durch Bereitstellung eines zumutbaren Ersatzfluges nicht leisten, darf der Reisende vom Pauschalreisevertrag bereits vor Beginn der Reise zurücktreten oder aber auch die Kündigung des Pauschalreisevertrages erklären. Der Reiseveranstalter muss in diesen Fällen den Reisepreis zurückerstatten und zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (in der Regel 50 % des vereinbarten Reisepreises) leisten. Hier wird empfohlen, Namen von Mitreisenden auszutauschen und vor allem sich wechselseitig als Zeuge für die Mängelanzeige an den Reiseveranstalter zur Verfügung zu stellen.

Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Verspätung oder Annullierung bleiben daneben bestehen, es besteht aber die Möglichkeit, dass sich Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft auf die Anrechnung der Ansprüche berufen. Für ein- und dieselbe Beeinträchtigung aufgrund einer Flugunregelmäßigkeit kann die Kompensation (Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit oder Ausgleichszahlung) lediglich einmal gefordert werden.

Wird der Fluggast vor Antritt seiner Pauschalreise mit einer großen Verspätung konfrontiert, kann das zur Minderung des Reisepreises führen, die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen ist. Auch in diesem Fall muss eine Mängelanzeige an den Reiseveranstalter (telefonisch oder per E-Mail genügt) gerichtet werden. Daneben bestehen ebenso Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung im Falle der Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden. Auch hier können sich Fluggesellschaften bzw. Reiseveranstalter auf die Anrechnung der Ansprüche berufen.

Wird die Teilnahme an der durch Durchführung des Check-ins bereits angetretenen Reise wegen überlanger Verspätung des Hinfluges beeinträchtigt, ist denkbar, den Reisevertrag zu kündigen. Wird beispielsweise bei einer siebentägigen Reise der Hinflug um zwei Tage verschoben, muss der Pauschalreisende an dieser Reise nicht mehr teilnehmen. Er kann in diesen Fällen die Kündigung des Reisevertrages erklären, erhält den Reisepreis zurück und kann zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises fordern. Auch hier bestehen selbstverständlich Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung, wobei die Anrechnung möglich ist. In den Fällen einer preiswerten Reise mit einem Flug über 1500 km Entfernung kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, lediglich die Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € pro Person von der Fluggesellschaft zu fordern und Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegen den Reiseveranstalter nicht geltend zu machen.

Was ist eigentlich bei Streik des Personals der Fluggesellschaft?

Wenn die Fluggesellschaft vom eigenem Personal bestreikt wird und deswegen Flüge annulliert werden müssen oder nur verspätet durchgeführt werden können, bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Ausgleichszahlung bzw. Ersatz der Mehrkosten für den Ersatzflug,  wenn die Fluggesellschaft selbst keine Ersatzbeförderung anbietet.
Nur, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare und Erforderliche getan hat, um die Folgen der Annullierung bzw. Verspätung zu vermeiden, kann sie sich auf die Entlastung berufen, d. h. sie wird unter Umständen von der Verpflichtung, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, frei.
Allerdings  gelingt den Fluggesellschaften grundsätzlich der Vortrag zur Entlastung nicht. Daher kann im Normalfall davon ausgegangen werden, dass auch bei einem Streik des Personals der Fluggesellschaft Ansprüche auf Ausgleichszahlung neben dem Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug (sofern dieser nicht angeboten wird) bestehen.

Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle

Findet der gebuchte Flug statt und erreicht der Fluggast den Flug wegen unangemessener Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle nicht, können Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland bestehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27. Januar 2022 entschieden, dass dann, wenn ein Fluggast den Flug trotz rechtzeitiger Präsenz vor der Kontrollstelle infolge unangemessener langer Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle wegen fehlendem Personals verpasst, Schadenersatz fordern kann. Näheres siehe hier https://www.anwalt.de/rechtstipps/flug-verpasst-wegen-verzoegerungen-bei-der-sicherheitskontrolle-bestehen-ansprueche-auf-schadenersatz-201937.html

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