Wasserschaden: Dumm gelaufen …
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[image]Ein Wasserschaden ist immer ein Problem für Hausbesitzer. Doch besonders dumm gelaufen ist es für ein Ehepaar, das für sein Eigenheim gerade eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Nachdem es einen Antrag auf Versicherungsabschluss gestellt hatte, brach einen Monat später ein Wasserrohr. Der entstandene Wasserschaden wurde umgehend repariert.
Erst nachdem es den Versicherungsschein erhalten hatte, meldete das Paar dem Versicherungsunternehmen den Schaden. Das weigerte sich jedoch, die Reparaturkosten zu erstatten, weil das Paar den Schaden nicht unverzüglich gemeldet hatte. Dagegen klagten die Eheleute beim Amtsgericht München. Aber die Klage der Hauseigentümer hatte keinen Erfolg. Der Richter gab dem Versicherer Recht.
Denn gemäß dem Versicherungsvertrag muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt des Schadens unverzüglichen melden. Nur so kann der Versicherer den Schaden genauer begutachten. Die Schadensanzeige kann dabei gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch gemacht werden.
In diesem Fall kam es entscheidend darauf an, ob diese Pflicht zur Schadensanzeige bereits vor dem Erhalt des Versicherungsscheins bestanden hatte. Nur dann hätte das Ehepaar gegen die Anzeigepflicht verstoßen. Das Münchner Amtsgericht bejahte einen Vertragsverstoß und begründete diese Entscheidung damit, dass der Schaden erst einige Wochen später und nach der Reparatur gemeldet wurde.
Nach diesem langen Zeitraum und erst recht nach der Reparatur des Wasserrohrs hatte der Versicherer keine Möglichkeit mehr, den Schaden zu prüfen und festzustellen, ob nicht bereits ein Leck längere Zeit bestanden hatte. Weil sie den Schaden nicht unverzüglich gemeldet hatten, mussten die Hauseigentümer für die Reparaturkosten des Rohrbruchs selbst aufkommen.
(Amtsgericht München, Urteil v. 23.03.2010, Az.: 244 C 26368/09)
(WEL)
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