WEG-Verwalteruntreue mit steuerlichen Effekten

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Traurig, wenn der WEG-Verwalter die Instandhaltungsrücklage abräumt und sich absetzt - sei es in den Süden, sei es hinter schwedische Gardinen. Ein Trostpflaster hält das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für die geschädigten Eigentümer bereit. Der vermietende Eigentümer darf den veruntreuten Betrag als Werbungskosten geltend machen.

Im entschiedenen Fall (Urteil vom 24.01.2013 - 6 K 1973/10) hatte der Verwalter sich jahrelang vom Konto für Instandhaltungsrücklagen bedient. Er wurde dafür strafrechtlich verurteilt. Die Vermieter zweier Eigentumswohnungen machten ihren Anteil am veruntreuten Betrag von 12.000 Euro für das Jahr 2008 als Werbungskosten aus Vermietung geltend. In diesem Jahr hatten sie (erst) von der Veruntreuung aus dem Jahr 2007 erfahren

Das Finanzgericht pflichtete ihnen bei. Zu den Werbungskosten zählten alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung. Dazu gehörten auch unfreiwillige Vermögensopfer. Maßgebend sei, dass das auslösende Moment im Bereich er Einkunftserzielung liege. Dieser Zusammenhang sei vorliegend gegeben, weil der Verwalter sich rechtswidrig verhalten habe. Zwar müsse der Werbungskostenabzug grundsätzlich in dem Zeitraum erfolgen, als der Abfluss erfolgt sei, also hier im Jahr 2007. Voraussetzung für den Abfluss sei aber auch, dass der Steuerpflichtige Kenntnis von der Untreue habe. Da diese Kenntnis erst im Jahr 2008 erlangt worden sei, seien die Werbungskosten auch für 2008 anzuerkennen.


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