Wegfall der Quarantäne-Entschädigung für ungeimpfte Arbeitnehmer: Die Folgen

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Die Gesundheitsminister der Länder haben beschlossen, dass ab dem 01.11.2021 die Verdienstausfallentschädigung, die gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne gerät, für viele wegfallen wird.

Welche Folgen wird diese Entscheidung für Arbeitsverhältnisse haben? Wie wirkt sich das auf das Fragerecht der Arbeitgeber nach dem Impfstatus aus? Wo liegen die Gefahren für Arbeitnehmer? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorab: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist von dieser Neuerung nicht betroffen! Wer nach dem 1. November krankheitsbedingt am Arbeitsplatz fehlt und das mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt nachweist, bekommt weiterhin sechs Wochen lang vom Arbeitgeber seinen Lohn als Entgeltfortzahlung ausgezahlt, unabhängig vom Impfstatus oder davon, ob man sich in Quarantäne befindet, oder nicht.

Die Quarantäne-Entschädigung betrifft nur Arbeitnehmer, die nicht krank geschrieben sind, also: gesunde Arbeitnehmer, und die wegen einer Corona-bedingten Vorsichtsmaßnahme in Quarantäne geschickt wurden.

Neu ist: Künftig wird die Quarantäne-Entschädigung nur noch für geimpfte Arbeitnehmer ausgezahlt! Wegen der Quarantäne eines Arbeitnehmers, der nicht gegen das Coronavirus geimpft ist, wird ab dem 1. November keine Verdienstausfallentschädigung mehr ausgezahlt.

Arbeitgeber, die ab dem 1. November ihren ungeimpften Arbeitnehmern während einer Quarantäne dennoch den Lohn weiter zahlen, werden auf ihren Kosten sitzen bleiben und das Geld nicht mehr von der die Quarantäne anordnenden Behörde erstatten bekommen.

Wie wirkt sich das auf das Fragerecht des Arbeitgebers aus?

Wie kann der Arbeitgeber nun aber herausbekommen, wer geimpft ist und wer nicht? Auf welcher Grundlage werden Arbeitgeber entscheiden können, welchen Mitarbeitern sie während der Quarantäne einen erstattungsfähigen Verdienstausfall auszahlen können, und wen nicht.

Hätte der Arbeitgeber ein Fragerecht, dürfte er nach dem Impfstatus fragen, und man müsste ihm wahrheitsgemäß antworten. Dann wüsste der Arbeitgeber, wer geimpft ist und wer nicht, und für wen er die Verdienstausfall-Entschädigung im Fall einer Quarantäne zurückbekommen könnte: nämlich nur für die geimpften Mitarbeiter.

Nun hat der Gesetzgeber die Branchen, in denen Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen dürfen, kürzlich abschließend geregelt: Verschiedene im Infektionsschutzgesetz genannte Gesundheitsberufe, dazu Schulen, Kitas und Pflegeheime. Allen anderen Arbeitgebern steht grundsätzlich kein Fragerecht zu!

Arbeitgeber, die kein Fragerecht haben, stehen jetzt vor dem Dilemma, dass sie zwar entscheiden müssen, wem sie in der Quarantäne den Lohn auszahlen und wem nicht, sie aber ihre Mitarbeiter nicht fragen dürfen.

Meiner Ansicht führen die hier besprochenen Neuerungen nicht zu einem Fragerecht für alle Arbeitgeber, da sonst die Differenzierung im Infektionsschutzgesetz, wonach nur bestimmte ausdrücklich genannte Arbeitgeber ein Fragerecht haben, keinen Sinn ergeben würde: Ein allgemeines Fragerecht verträgt sich nicht mit dem Infektionsschutzgesetz.

Viele Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter, die in Quarantäne geraten, wahrscheinlich trotzdem nach dem Impfstatus fragen.

Was ist Arbeitnehmern außerhalb der im Infektionsschutzgesetz genannten Branchen zu raten, dort also, wo der Arbeitgeber eigentlich kein Fragerecht hat?

Dürfen Sie lügen und ihren Impfstatus verheimlichen, ähnlich einer Situation im Bewerbungsgespräch, wo man auf unzulässige Fragen unwahr antworten darf?

Als Arbeitsrechter und Kündigungsschutzexperte rate ich dringend davon ab, dem Arbeitgeber hier die Unwahrheit über den Impfstatus zu sagen, ihm also zu sagen, man sei geimpft, obwohl man das nicht ist.

Denn der Arbeitnehmer könnte damit einen strafrechtlich relevanten Betrug zu Lasten seines Arbeitgebers begehen, und das berechtigt den Arbeitgeber unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung!

Ich wage die Prognose, dass nicht wenige Arbeitnehmer dieses Dilemma mit einer Krankschreibung lösen werden: In dem Fall würden sie ihren Lohn als Lohnfortzahlung im Krankheitsfall weiter bekommen, und sie würden keine Konsequenzen wegen einer Falschaussage zu ihrem Impfstatus riskieren.

Mein dringender Rat in diesem Fall: Sehen Sie unbedingt davon ab, eine Krankheit beziehungsweise Ihre Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen! Bedenken Sie immer: Man darf sich nur dann krank schreiben lassen, wenn man tatsächlich arbeitsunfähig krank ist; andernfalls riskiert man die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber!

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