Weihnachtsgeld in der Elternzeit?

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In vielen Unternehmen wird jährlich eine Sonderzahlung in Form von Weihnachtsgeld an die Mitarbeiter ausgezahlt. Solch eine Sonderzahlung ist für die Mitarbeiter eine große Freude, kommt sie denn meist rechtzeitig zum Versüßen der Vorweihnachtszeit im November zusätzlich zum normalen Monatsgehalt. Häufig besteht die Anspruchsgrundlage der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für diese Zahlung in einer ausdrücklichen Regelung, oft wird Weihnachtsgeld aber auch jahrelang „einfach so“ und scheinbar freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Arbeitgeber auch dann ein Weihnachtsgeld zahlen muss, wenn er in dem entsprechenden Jahr eigentlich nicht kann oder will. Dann kann ein Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aufgrund betrieblicher Übung entstanden sein. Die Thematik, wie ein Arbeitgeber das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung vermeiden kann, wie und in welchen Fällen das Weihnachtsgeld bei langen Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit reduziert werden kann oder für den Fall des Eintritts oder Austritts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers ins Unternehmen während des Kalenderjahres gekürzt werden kann, wird häufig besprochen.

Interessant finde ich die Frage eines Anspruches auf Zahlung von Weihnachtsgeld während der Elternzeit in dem Fall, dass nicht in Teilzeit gearbeitet wird. Immerhin ruht in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kommt bis zu drei Jahre lang nicht zur Arbeit. Daher erhält sie/er auch kein Gehalt, denn ohne Arbeit gibt es nur in Ausnahmefällen Geld.

Kann es sein, dass der Arbeitgeber trotzdem für die entsprechenden Jahre volles oder zeitanteiliges Weihnachtsgeld zahlen muss? Möglicherweise ja!

Ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld auch während der Elternzeit kann unter folgenden Voraussetzungen bestehen:

  • Ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld ist dem Grunde nach gegeben.
  • Die Weihnachtsgeldzahlung hat nicht nur reinen Entgeltcharakter, sondern wird auch oder ausschließlich zur Belohnung der Betriebstreue der Mitarbeiter gezahlt.
  • Es liegt keine wirksame Vereinbarung dazu vor, dass die Höhe der Zahlung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit ruht, entsprechend der Ruhezeiten gekürzt werden kann

Es lohnt sich also ein genauer und professioneller Blick in die Regelung, die der Weihnachtsgeldzahlung zugrunde liegt.

Ich berate Sie als Arbeitgeber und als Arbeitnehmer gerne, falls Sie arbeitsrechtlichen Beratungs- oder Regelungsbedarf haben.

Gabriele Lippert
Rechtsanwältin


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