weiter hohe Fallzahlen bei Online-Banking- und Kreditkartenbetrug, aktuell Targobank, Advanzia und Comdirect
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Fallzahlen weiter hoch!
Auch zu Beginn des neuen Jahres sind weiterhin hohe Fallzahlen von Geschädigten im Online-Banking Betrug und bei Kreditkartenbetrug zu beobachten, so RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der inzwischen deutlich über 800 Fälle in diesen Bereichen bearbeitet und bearbeitet hat.
Wie üblich sind Zahlungsdienstleister in gewissen Wellen unterschiedlich stark von diesen Vorfällen betroffen. Aktuell ist (als Rückschluss aus den Meldungen von Geschädigten) ein Anstieg der Fälle bei der Targobank sowie bei bei der Advanzia und der Comdirect zu beobachten. Allerdings melden sich auch unverändert Geschädigte von Postbank, DKB und weiteren Instituten.
Neben den bereits hinlänglich bekannten Betrugsmustern ist ein Anstieg von sog. Quishing Fällen zu beobachten, über den auch verschiedene Fachmedien, die Polizei und die Verbraucherzentrale berichten.
Dabei wird das Phishing durch gefälschte QR-Codes initiiert, die im Internet aber auch an Parkautomaten oder Paketstationen angebracht sein können.
Erstattungspflicht der Bank
Kommt es zu einem Schaden, stellt sich die Frage der Erstattungspflicht der Bank oder Sparkasse für diesen Schaden.
Dabei sollten Geschädigte professionelle Hilfe von spezialisierten Anwälten in Anspruch nehmen. Finanztip hat dazu Untersuchungen angestellt.
Für die vom Kunden nicht autorisierten Verfügungen ist die Bank erstattungspflichtig, § 675u Satz 2 BGB.
Pflichtverletzungen nur in Ausnahmefällen grob fahrlässig
Dann verbleibt der Bank als Verteidigung ein Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 BGB, für den eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden erforderlich ist.
Dies soll nach der gesetzgeberischen Wertung der Ausnahmefall sein, denn die grundsätzliche Haftung für Missbräuche im Online-Bereich weist der Gesetzgeber dem Zahlungsdienstleister zu.
Kommt es daher im Einzelfall zu täuschungsbedingten Mitwirkungshandlungen des Kunden (idR am Devicewechsel), so ist dies genau zu prüfen, denn der Kunde soll nur im Ausnahmefall eines besonderes schwerwiegenden Pflichtversoßes bei Ausblenden aller naheliegenden Verdachtsmomente = grobe Fahrlässigkeit haften.
Mitverschulden der Banken
Aber selbst wenn man eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden im Einzelfall annehmen sollte, stellt sich regelmäßig die Frage des Mitverschuldens der Bank oder Sparkasse wegen mangelhafter Sicherungsverfahren und dem Nichterkennen oder zu späten Erkennen des Betrugs.
Zum Mitverschulden hatten wir ebenfalls bereits hier ausführlich informiert.
Bestätigt wird dies zudem durch einen aktuellen Schlichtungsspruch des Ombudsmann der privaten Banken,der durch einen weiteren Schlichtungsspruch zwischenzeitlich bestätigt wurde.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in verschiedensten Schadenskonstellationen (Phishing, Pharming, Spoofing) die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen durch Adhäsionsanträge geltend gemacht. Dabei werden Ansprüche gegen die Postbank, die Postbank, Barclays, Hanseatic, N26, Solaris, Targobank, TF Bank, Comdirect, ING, LBB und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
www.saleo-recht.de/kreditkartenmissbrauch
www.saleo-recht.de/onlinebanking-betrug-und-missbrauch
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