Weitere Abmahnungen des VBuW wegen Wettbewerbsverstößen bei Lieferdiensten im Umlauf

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1. Worum geht es?

Ich hatte bereits vor einigen Monaten über das Thema berichtet. Aus aktuellem Anlass möchte ich auch in diesem Ratgeberartikel Hilfsstellungen für Betroffene von Abmahnungen durch den Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. (VBuW) geben. Aktueller Anlass deshalb, weil mich in letzter Zeit fast täglich Anfragen von Betroffenen erreichen, die eine solche Abmahnung des VBuW erhalten haben.

Die Abmahnungen sind im Prinzip immer gleich aufgebaut. Dem Empfänger des Abmahnschreibens wird vorgeworfen, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Betroffen von solchen Abmahnungen sind nach meiner Erfahrung und Berichterstattungen im Internet zufolge insbesondere Lieferdienste (Pizzalieferdienst, etc.). Der VBuW mahnt vor allem Verstöße gegen die Preisangaben Verordnung ab, z.B. weil im Flyer oder auf der Internetseite bestimmte Pflichtangaben (z. B. was Flaschenpfand angeht) nicht oder nicht richtig gemacht worden sind.

Beispielsweise lag der Kernvorwurf in einem von mir bearbeiteten Fall darin begründet, dass beim Verkauf von Getränken (z. B. 0,33 Liter Flasche Bier) der Grundpreis (hier in Liter) nicht angegeben bzw. nicht entsprechend umgerechnet wurde.

2. Welche Forderungen stellt der VBuW?

Die Abmahnungen des VBuW enthalten grundsätzlich zwei Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung
  • Zahlung von Abmahnkosten von ca. 200.- €

Unser ausdrücklicher Rat:

Bitte unterschreiben Sie weder die beigefügte Unterlassungserklärung noch zahlen Sie anstandslos die geforderten Abmahnkosten!

3. Abmahnung erhalten, was nun?

Zunächst sollten Sie bitte Ruhe bewahren und nicht übereilt reagieren.

Zu allererst wäre zu prüfen, ob die gegen Sie erhobenen Vorwürfe in Ihrem konkreten Fall überhaupt zutreffend sind. Nur  dann würde überhaupt Handlungsbedarf bestehen (andernfalls wären die unberechtigten Ansprüche lediglich kurz schriftlich zurückzuweisen). Dies sollte im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung genau untersucht werden.

Hierfür stehe ich Ihnen als Fachanwalt für IT-Recht sowie zugleich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit meiner nachgewiesenen langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie der Verteidigung gegen einstweilige Verfügungen gerne zur Seite. Bitte bedenken Sie, dass es für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Abmahnung im Einzelfall oftmals mehrere Anhaltspunkte gibt.

Sollten sich die Vorwürfe des VBuW allerdings als berechtigt herausstellen, sollten Sie unbedingt reagieren, weil bei einer unberechtigten Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann. In einigen mir vorgelegten Fällen wurde die einstweilige Verfügung mit einem Streitwert von 10.000.- € erlassen.

Der VBuW macht also durchaus ernst und leitet im Einzelfall gerichtliche Schritte ein, was schnell unangenehm und vor allem sehr teuer werden kann.

4. Soforthilfe-Tipps

  • Keinen Kontakt zum VBuW aufnehmen!
  • Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung verwenden!
  • Fristen einhalten!
  • Nicht vorschnell die Abmahnkosten zahlen!
  • Noch vor Fristablauf einen Rechtsanwalt beauftragen! (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz empfohlen)

Haben auch Sie eine Abmahnung durch den VBuW in Ihrem Briefkasten vorgefunden? In diesem Fall helfe ich Ihnen gerne weiter. Wir kennen den VBuW aus vergangenen Fällen und wissen daher genau, wie reagiert werden sollte.

Auch wenn Sie nicht aus Bremerhaven oder der näheren Umgebung kommen sollten, ist eine bundesweite Vertretung Ihrer Interessen kein Problem. Übermitteln Sie uns gerne vorab das Abmahnschreiben per E-Mail – das erleichtert die Einarbeitung in Ihren persönlichen Fall.

Gerne können Sie uns auch für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch kontaktieren. Fragen Sie auch nach unserem günstigen Festpreis für die Abmahnungsverteidigung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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