Weiteres Oberlandesgericht verurteilt Audi AG im Abgasskandal wegen 3.0 TDI

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Für einen Audi A8 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA897 Evo (Euro 6) erhielt ein Verbraucher Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.

Für die Audi AG häufen sich die Niederlagen im Dieselabgasskandal. Jetzt hat auch das Oberlandesgericht Oldenburg ein verbraucherfreundliches Urteil wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gesprochen (Urteil vom 28.12.2021, Az.: 13 U 151/21 zu Az.: 1 O 123/21 Landgericht Aurich). Die Audi AG wurde verurteilt, an den Kläger 33.390,06 Euro und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.590,91 Euro, beides nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2020, zu zahlen.

Streitgegenständlich war ein Audi A8 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA897 Evo (Euro 6). Der Kläger hatte das Fahrzeug am 19. Dezember 2015 zu einem Kaufpreis von 55.800 Euro erworben. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der Übergabe 32.600 Kilometer. Am 18. Juni 2020 belief sich der Kilometerstand auf 117.318 Kilometer.

Die Historie: Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte die Audi AG mit einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung vom 23. Januar 2018 verpflichtet, die Vorschriftsmäßigkeit unter anderem dieser Modellgruppe wiederherzustellen. Dem lag der Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung unter dem Gesichtspunkt einer schadstoffmindernden, sogenannten schnellen Motoraufwärmfunktion zu Grunde. Aufgrund der von der Beklagten für die Aktivierung dieser Funktion programmierten Parameter sprang diese Funktion nahezu nur in dem Prüfzyklus NEFZ an, während im realen Fahrbetrieb diese Stickoxid-Schadstoffminderung unterblieb. Im Februar 2019 hatte die Audi AG den Geschädigten schriftlich von dem Rückruf in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, das zur Behebung der Problematik angebotene Software-Update in Anspruch zu nehmen.

„Der Kläger hatte das Software-Update am 23. Mai 2019 durchführen lassen, dann aber doch gegen die Audi AG geklagt. Es seien bei seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden. Insbesondere erfolge die Senkung der Stickoxidemissionen im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung. Dabei werde ein Teil des Abgases über einen geschlossenen Kreislauf zurück in das Ansaugsystem des Dieselmotors geführt und verbrenne ein zweites Mal“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

In erster Instanz hatte das Landgericht Aurich die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei nicht ersichtlich. Schon die Behauptung des Klägers, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, sei ohne hinreichende Substanz. Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes für das streitgegenständliche Fahrzeug möge zwar vorliegen, aber ein solcher Rückruf allein reiche für die Begründung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte nicht aus.

„Das hat das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht gelten lassen. Die Beklagte beging laut Urteil eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers, indem sie das streitbefangene Fahrzeug mit einem Dieselmotor herstellte und in Verkehr brachte, dessen Steuerungs-Software mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Das hilft anderen Geschädigten im Dieselabgasskandal, ihre Ansprüche durchzusetzen. Landgerichte können nicht ohne Weiteres begründete Klagen einfach abschmettern“, kommentiert Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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