Welche Corona-Maßnahmen sind rechtswidrig? BayVGH München hebt 800 qm-Beschränkung auf

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Der BayVGH München hat mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az.: 20 NE 20.793) als höchstes bayerisches Verwaltungsgericht positiv über einen Antrag einer Einzelhändlerin entschieden, die Inhaberin eines Geschäftes mit einer Fläche über 800 qm ist.

Gemäß der vor dem 03.05.2020 gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bayern vom 27.04.2020 durften alle Läden bis zu 800 qm Verkaufsfläche öffnen, größere jedoch nicht. Eine Einzelhändlerin wehrte sich hiergegen mit einem Antrag vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und bekam insoweit Recht, dass ihrem Antrag zwar stattgegeben, dieser jedoch nicht vollzogen wurde. Am gleichen Tag reagierte die bayerische Staatsregierung mit Anpassungen.

Was bedeutet diese Entscheidung des BayVGH München?

Das BayVGH in München stellte eine Unvereinbarkeit der Rechtsverordnung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art.3 I GG fest.

Die Begrenzung der Öffnungen von Läden bis 800 qm ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art.3 I GG und folglich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normalerweise wird in solchen Fällen die Verordnung bzw. die belastende Maßnahme sofort aufgehoben. Dies geschah ausnahmsweise im Hinblick auf die Corona-Ausnahmesituation und die bevorstehende Auflösung der Maßnahme bis zum 03.05.2020.

Unterschied zwischen Gesetz und Rechtsverordnung

Eine Rechtsverordnung ist eine von der jeweiligen (Landes-)Regierung vorgenommene Regelung, die – vereinfacht ausgedrückt – keiner weiteren Absprache bedarf, solange sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Ein Gesetz hingegen muss einen in der Regel mehrere Wochen dauernden Gesetzgebungsprosess durchlaufen, um verabschiedet zu werden und umfasst ua. Lesungen und Auseinandersetzungen mit der Opposition.

Verordnungen sind aufgrund der Eilbedürftigkeit zulässig, dürfen aber – je länger die Situation anhält – nicht zur Regel werden.

Das unterschiedliche Vorgehen der Bundesländer im Hinblick auf die Corona-Pandemie zeigt auch, dass es unterschiedliche Wege der Krisenbewältigung gibt.

Nach dem im Verfassungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ist aber eine Maßnahme nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn es nicht weniger einschneidende Maßnahmen gibt. Schließlich ist das staatliche Handeln in Form absoluter Verbote nur als ultima ratio, d. h. äußerste Maßnahme zulässig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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