Welche Möglichkeiten habe ich bei Mängeln nach einem Neuwagenkauf ?

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Seit dem 01.01.2022 gelten neue Rechte im Kaufrecht und somit auch bei Neuwagenkäufen. Im Folgenden werden kurz die wesentlichen Rechte dargestellt.

Wenn Mängel am Neufahrzeug bestehen, kann der Käufer die Nacherfüllung fordern. Dies bedeutet, dass er den Mangel dem Händler anzeigt, damit dieser den Mangel  behebt. Die Autohäuser werden versuchen,das Fahrzeug in der Regel in Rücksprache mit dem Hersteller in den vetraglich vereinbarten Zustand zu versetzen.

Der Käufer muss erst nach Ablauf eines Jahrs beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand.

Bei Neufahrzeugen gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Neu ist seit 2022, dass die Frist bei einer Reparatur zur Nachbesserung bis zu vier Monate verlängert werden kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkhrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

Am Besten fordet man den Verkäufer nach seinen Erfahrungen schriftlich unter Bestimmung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels auf.

Der Verkäufer kann statt der Behebung des Mangels auch eine Ersatzlieferung vornehmen. Aufgrund der langen derzeitigen Lieferzeiten ist eine Ersatzlieferung unter Umständen jedoch nicht mehr für den Käufer zumutbar. Wer will schon ein Jahr auf ein baugleiches Fahrzeug warten ?

Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung  nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, kann der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern.

Der Käufer kann dann den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Sollte der Kauf des Fahrzeugs länger zurückliegen als zwei Jahre, kann noch ein Kulanzantrag gestellt werden. Grundsätzlich sollte das Fahrzeug regelmäßigin einer Vertragswerkstatt gewartet worden sein. Rechtlich wird der Verkäufer, wie die Bezeichnung Kulanz bereits andeutet, jedoch nicht verpflichtet. 

Möglich ist auch, dass der Hersteller insgesamt oder auf bestimmte Teile eine Garantie vergibt.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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