Welcon Europe verliert Klage am Landgericht Koblenz im Äußerungsrecht

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Die Welcon Europe Ltd. & Co. KG aus Giesen hat eine Klage gegen einen Verbraucher am Landgericht Koblenz verloren (Urt. v. 20.11.2015 – Az. 10 O 62/15). Das Unternehmen wollte dem Verbraucher gerichtlich verbieten lassen, auf der Internetplattform „Trusted Shops“ folgende Äußerungen zu verbreiten:

„Zur Ware an sich kann ich nur wenig sagen, da ich nach 7 Wochen noch immer keine Informationen über einen möglichen Liefertermin hatte und auf Nachfrage meine Bestellung ausgesprochen unfreundlich storniert wurde. Vor der Bestellung wird hier schnell und freundlich geantwortet, aber von dem Moment an, da man die Bestellung ausgelöst hat ändert sich das unverzüglich.“

Der Verbraucher hatte zuvor telefonisch ein Boxspringbett bei Welcon Europe bestellt.

Falsche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken? – Fehlanzeige!

Welcon Europe beanstandete die Äußerungen des Verbrauchers gleich unter mehreren Gesichtspunkten. Der Verbraucher hätte eine Lieferfrist von bis zu 8 Wochen mitgeteilt bekommen und würde insoweit falsche Tatsachenbehauptungen verbreiten. Der letzte Satz der Bewertung stelle zudem eine unsachlich gehaltene Schmähkritik dar. Das Landgericht Koblenz schloss sich dieser Bewertung nicht an und gab dem Verbraucher Recht: Dieser hatte trotz mehrfacher Nachfragen von Welcon Europe keinen konkreten Liefertermin benannt bekommen und durfte daher seine Erfahrungen auf der Plattform Trusted Shops veröffentlichen, ohne dass er damit falsche Tatsachen verbreitete. Die Veröffentlichung der Bewertung sei darüber hinaus auch von Art. 5 Abs. 1 GG – also der Meinungsfreiheit – geschützt gewesen. An das Vorliegen einer unzulässigen Schmähkritik seien strenge Anforderungen zu stellen.

Schmähkritik nur bei Prangerwirkung

Das Landgericht führt insoweit aus, dass eine unzulässige Schmähkritik nur dann vorliegen würde, wenn die Äußerung erkennbar nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund stünde und diese Person durch die Äußerungen an einen Pranger gestellt werden würde. Sinngemäß wandte es diesen Maßstab auch auf Unternehmen an. Gemessen an diesen Vorgaben seien die obenstehenden Äußerungen des Verbrauchers daher nicht zu beanstanden.

Fazit

Außer Spesen nichts gewesen für Welcon Europe am Landgericht Koblenz. Das Landgericht Koblenz setzte bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Äußerungen des Verbrauchers lediglich bereits bestehende Vorgaben des BGH im Äußerungsrecht konsequent um. Der von meiner Kanzlei vertretene Verbraucher ließ sich auch durch eine Abmahnung von Welcon Europe im Vorfeld der Klage nicht einschüchtern und bestand auf seinem Äußerungsrecht.

Unternehmen sollten daher im Einzelfall sehr genau prüfen, wieviel Sinn es macht, gegen unliebsame Äußerungen im Internet vorzugehen. Wenn keine ersichtlich falschen Tatsachenbehauptungen vorliegen, ist das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG sehr weitreichend. Der Schuss kann dann für Unternehmen – wie im vorliegenden Fall – schnell nach hinten losgehen.

Rechtsanwalt Tobias Kläner


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