Weniger Unterhalt zum neuen Jahr durch neue Düsseldorfer Tabelle 2018?

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Ab dem 1.1.2018 gelten die neuen Mindestunterhaltssätze  und die dazu veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle.

Dieses Mal wurden überraschend die Einkommensgruppen neu strukturiert. Die Einkommensgruppe I, in der man lediglich den Mindestunterhalt zu zahlen hat, gilt nun bis 1.900 € statt wie bisher bis 1.500 €.

Es gibt aber weiterhin die Gruppen 1 bis 10, wobei die letzte Einkommensgruppe nun ein bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 5.400 € erfasst.

Hintergrund der Zusammenlegung der früher ersten mit der früher zweiten Einkommensgruppe dürfte sein, dass in der Masse der Fälle der Praxis ein Einkommen nach Einkommensgruppe 1 (alt) automatisch ein Magelfall anzunehmen war. Wer für zwei Kinder Unterhalt zu zahlen hatte, seine Arbeitszeit voll ausschöpfte und trotzdem nur 1.500 € momnatlich verdiente, konnte noch nie für beide Kinder den Mindestunterhalt bezahlen, da er dann immer den Selbstbehalt unterschritten hätte. Bei bis zu 1.900 € ist das möglich.

Das erstaunliche Ergebnis ist, dass nun in den Einkommensbereichen 1.501 € bis 5.001 € plötzlich weniger Unterhalt zu zahlen ist. Dies ist eine unerfreuliche Überraschung für alle, die Kinder betreuen und eine erfreuliche Nachricht für alle Unterhaltszahler - die noch nicht durch einen Unterhaltstitel auf eine Stufe der Tabelle festgelegt sind, was sehr oft der Fall ist. Wer z. B. bisher auf 105% des Mindestunterhalts den Unterhalt errechnet hat - also ein bereinigtes Nettoeinkommen bis 1.900 € hatte - wird nun nur noch den Mindestunterhalt bezahlen müssen.

Problematisch ist, wie nun mit den bisherigen Unterhaltstiteln (z.B. Jugendamtsurkunden) umzugehen ist. Diese weisen im Regelfall den Prozentsatz des Mindestunterhalts aus, sodass ein Titelinhaber dennoch mit einer – leichten – Erhöhung rechnen kann und ein Verpflichteter überlegen muss, ob der Titel nicht abzuändern ist.


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