Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Wenn die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigt

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

[image]

Aufgrund der jahrelangen Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) belasten die versprochenen Verzinsungen der älteren Bausparverträge die Bilanzen vieler Bausparkassen. Die Bausparkassen suchen daher seit einigen Jahren nach Wegen, sich von diesen „Verlustgeschäften“ zu trennen, und kündigen die Verträge. Hierbei berufen sie sich immer wieder auf das in § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder auf das in § 488 Abs. 3 BGB geregelte Kündigungsrecht. Für Bausparer sind diese alten Verträge von Vorteil, da sie eine hohe Verzinsung haben, und die Betroffenen wehren sich gegen die Kündigungen. Die Folge sind zahlreiche Gerichtsverfahren, wobei bereits die ersten Oberlandesgerichte entschieden haben. Dabei kommen die Oberlandesgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen – so widersprechen sich aktuell das Oberlandesgerichtes (OLG) Celle und das OLG Bamberg.

OLG Celle hat Kündigungsrecht teilweise bejaht

Das OLG Celle hat am 14.09.2016 in acht Fällen über die Wirksamkeit von Kündigungen einer Bausparkasse entschieden. Dem OLG Celle lagen zwei Fallkonstellationen vor. In einem Fall hatte eine Bausparkasse mit der Begründung gekündigt, dass kein Darlehen in Anspruch genommen wurde, obwohl der Vertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif war. Zuteilungsreif bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des gesparten Geldes und des Darlehens erfüllt sind. Die Voraussetzungen variieren zwischen den Tarifen, setzen aber in der Regel eine bestimmte Sparsumme und das Erreichen einer Mindestvertragslaufzeit voraus. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in dieser Variante die Rechtmäßigkeit der Kündigung der Bausparkasse bestätigt.

In der zweiten Fallkonstellation war die Zuteilungsreife noch nicht erreicht. In diesen Fällen hat das OLG Celle eine Kündigung des Vertrags des (vertragstreuen) Bausparers ausgeschlossen. Auch dürfen nach Ansicht des OLG Celle bei der Ermittlung der Bausparsumme die Bonuszinsen nicht einberechnet werden (OLG Celle, Urteile v. 14.09.2016, Az.: 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16; 3 U 166/16).

OLG Bamberg: Keine Kündigung des vertragstreuen Bausparers

Das OLG Bamberg weicht von der Rechtsprechung des OLG Celle ab. Das OLG Bamberg hat dabei trotz Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht der Bausparkasse abgelehnt. Solange der Bausparer sich vertragstreu verhält und den Vertrag nicht von sich aus kündigt, bleibt nach Ansicht des OLG Bamberg die Bausparkasse an den Vertrag gebunden (OLG Bamberg, Urteil v. 10.08.2016, Az.: 8 U 24/16).

Fazit: Da die Rechtsprechung der OLG unterschiedlich ist, wird erst der Bundesgerichtshof für die Bausparer Rechtsicherheit schaffen können.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema