Wenn die Rechte aus einer Marke erlöschen, können Sie eine abgegebene Unterlassungserklärung kündigen

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Haben Sie in der Vergangenheit eine markenrechtliche Abmahnung erhalten und anschließend eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben? Dann sollten Sie von Zeit zu Zeit prüfen, ob Sie die abgegebene Erklärung kündigen können. Im folgenden Beitrag erläutere ich, was Sie dabei beachten sollten:

In welchen Fällen eine Kündigung der Unterlassungserklärung möglich ist 


Wenn die Rechte aus einer Marke erlöschen, kann der frühere Inhaber der Marke natürlich keine Ansprüche mehr aus der Marke geltend machen. Die Rechte aus einer Marke können unter verschiedenen Voraussetzungen erlöschen. Die häufigsten Fälle sind:


  • Der Markeninhaber lässt seine Markenrechte auslaufen und verlängert die Marke nicht.
  • Eine Marke wird für verfallen erklärt, z.B. weil die Marke infolge der Untätigkeit des Markeninhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren geworden ist, für die sie eingetragen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 26.09.1996 zum Az. I ZR 265/95 - Altunterwerfung I – klargestellt, dass ein Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers hinsichtlich des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs entfallen ist. Mit der Löschung einer Marke entfällt die Sachbefugnis des früheren Markeninhabers hinsichtlich des aus der Marke resultierenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs. Daher können Abgemahnte, die zu einer Abmahnung des Markeninhabers eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatten, nach Erlöschen der Markenrechte die abgegebene Erklärung kündigen.


Bei einer Kündigung unbedingt beachten: Für wen war die Unterlassungserklärung abgegeben worden?


Bei einem Einzelunternehmen ist die Sache klar: Die Abgabe der Unterlassungserklärung wird von der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Einzelunternehmens gefordert. Dies bedeutet: Vertragsparteien des Unterlassungsvertrages sind der Abmahnende und die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer. Damit ist auch klar, für wen die Kündigung erklärt werden muss.


Etwas komplizierter wird es, wenn sich die Abmahnung auf Angebote einer GmbH bezieht. In diesem Fall besteht nämlich die Möglichkeit, die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowohl für die GmbH als auch für die in der Geschäftsführung verantwortliche Person zu fordern. Meist wird aus der Abmahnung und aus der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung deutlich, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung nur für die GmbH gefordert wird oder auch für die in der Geschäftsführung verantwortliche Person. Je nach Fall enthält die abgegebene Unterlassungserklärung also Unterlassungsverpflichtungen nur für die GmbH oder auch für die in der Geschäftsführung verantwortliche Person. Interessant wird es, wenn aufgrund der Inhalte in der Abmahnung und aufgrund der Fassung der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung unklar ist, für wen die Unterlassungsverpflichtungen alles gelten sollen. In diesem Fall empfiehlt es sich nach meiner Auffassung, die abgegebene Unterlassungserklärung für alle zu kündigen, für die möglicherweise Unterlassungsverpflichtungen begründet worden sein könnten.


Welche Frist gilt für die Kündigung?


Ab wann und wie lange eine abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden kann, hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 26.09.1996 zum Az. I ZR 194/95 - Altunterwerfung II – geklärt:


„Die Kündigung des Unterlassungsvertrages aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nicht festgelegt der Frist erfolgen. (…) Im Falle der Altunterwerfungen wird die Frist, innerhalb derer die Kündigung erfolgen muss, unter Berücksichtigung der bei Fallgestaltungen dieser Art vorliegenden Besonderheiten grundsätzlich großzügig, d.h. in Monaten zu bemessen sein. Denn im Betrieb des Schuldners muss zunächst ermittelt werden, in welchem Umfang in der Vergangenheit Unterwerfungserklärungen abgegeben worden sind; sodann ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich, ob der fragliche Unterlassungsvertrag mit Erfolg gekündigt werden kann.


Weiter ist zu beachten, dass diese Frist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den Tatsachen Kenntnis erlangt, aus denen sich der Kündigungsgrund ergibt.“


Bedeutet im Klartext: Wenn Sie in der Vergangenheit zu einer markenrechtlichen Abmahnung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatten, dann sollten Sie von Zeit zu Zeit prüfen, ob die zwischenzeitlich erloschen ist bzw. gelöscht worden ist. Sofern dies der Fall sein sollte, können Sie die abgegebene Unterlassungserklärung kündigen.


Sie wollen eine abgegebene Unterlassungserklärung kündigen?


Gerne prüfe ich die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung und erörtere mit Ihnen, ob die Erklärung gekündigt werden kann.


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de fortlaufend Betroffene, die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, und das bundesweit.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

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