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Wenn sich die Handwerkskammer für den Sheriff hält

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Die Handwerkskammer darf nach § 17 Gewerbeordnung (GewO) Betriebsbesichtigungen vornehmen. In der Praxis richten sich diese Betriebsprüfungen manchmal auch gegen unliebsame Konkurrenz. Mit Beschluss vom 15. März 2007 (Az.: 1 BvR 2138/05) hat das Bundesverfassungsgericht diesem Vorgehen eindeutig Grenzen gesetzt und auf Fälle beschränkt, bei denen es um die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle geht. 

Fall und Fragestellung

Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war eine von der Handwerkskammer angestrebte Betriebsbesichtigung bei einem Maler- und Lackierergesellen. Dieser erfüllte selbst nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Ihm war eine Reisegewerbekarte zur „Reparatur und kleineren Handreichungen an Ort und Stelle" erteilt worden - „Neuherstellungen" bei Verputz- und Malerarbeiten waren ausdrücklich ausgenommen.

Ein Beauftragter der Handwerkskammer wollte bei diesem Gewerbetreibenden eine Betriebsbesichtigung durchführen und begründete dies mit einem Verdacht auf Schwarzarbeit. Als der Betroffene sich weigerte und der Handwerkskammer ein Hausverbot erteilte, schaltete die Kammer die Verwaltungsbehörde ein, die ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Maler einleitete. Hiergegen erhob der Gewerbetreibende ohne Erfolg Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg und beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Letztlich musste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall befassen. Konkret ging es um die Frage, ob sich das Besichtigungsrecht der Handwerkskammern auch auf Geschäftsräume und Grundstücke erstreckt, wenn bereits feststeht, dass der Gewerbetreibende die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht selbst erfüllt.

Im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen erachtete das höchste deutsche Gericht eine Betriebsbesichtigung durch die Handwerkskammer für verfassungswidrig. 

Grundgesetz und Gewerbeordnung

Die Betriebsbesichtigung tangiert das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das sich auf alle Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erstreckt. Eine Betriebsbesichtigung durch die Handwerkskammer greift in diese räumliche Privatsphäre ein.

§ 17 GewO berechtigt die Handwerkskammern zu einer Besichtigung und stellt gleichzeitig bestimmte Anforderungen an das Vorgehen. Das Besichtigungsrecht folgt aus der Verpflichtung der Kammer zur korrekten Führung der Handwerksrolle. Die sich gleichzeitig hieraus ergebende Beschränkung des Betriebsprüfungsrechts auf die korrekte Führung der Handwerksrolle ist geboten, weil die Handwerkskammer andernfalls ein zu weit reichendes Durchsuchungsrecht hätte - eine derart weitgehend in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingreifende Durchsuchung unterliegt aber stets dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG. Danach darf nur aufgrund einer richterlichen Einzelfallentscheidung in dieses Grundrecht eingegriffen werden.

Fazit: Die Kammer darf zwar Geschäftsräume und Grundstücke des Auskunftspflichtigen betreten und die Besichtigung zu den üblichen Geschäftszeiten durchführen. Allerdings muss sie mit ihr auch einen erlaubten Zweck verfolgen. Und bei diesem Punkt erteilten die Karlsruher Richter der Rechtsauffassung der beiden Vorinstanzen eine Absage. 

Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen

Die Verfassungsrichter stützten ihre Entscheidung auf § 17 Abs. 2 GewO: Die Handwerkskammer darf Informationen, von denen sie anlässlich einer Betriebsprüfung Kenntnis erlangt, nur berücksichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle betreffen.

Nach Ansicht des Gerichts war der mit der Besichtigung verfolgte Zweck nicht erlaubt. Denn es handelt sich bei dem Gewerbebetrieb des Betroffenen ersichtlich nicht um einen Betrieb, der in der Handwerksrolle eingetragen werden kann. Als Indizien, die gegen einen Handwerksbetrieb sprechen, berücksichtigten die Richter etwa den Umstand, dass kein stehendes Gewerbe, sondern ein Reisegewerbe betrieben wurde und es sich um kein handwerksmäßiges Gewerbe handelt, insbesondere weil im Betrieb des Betroffenen kein Meister beschäftigt war. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, die erkennbar gegen eine Eintragungsfähigkeit in die Handwerksrolle sprechen, scheidet ein Betretungsrecht der Handwerkskammer aus.

Keine Aufsichts- und Verfolgungsbehörde

Das Bundesverfassungsgericht stellte eindeutig klar: Handwerkskammern haben die Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Sie sind aber keine staatlichen Aufsichts- und Verfolgungsbehörden. Ihnen können zwar hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, nicht jedoch die allgemeine Wahrung von Recht und Ordnung. Denn nicht die Kammer ist für die Verfolgung von Schwarzarbeit zuständig, sondern ausschließlich die unabhängigen staatlichen Behörden, also Ordnungsbehörden, Polizei und Staatsanwaltschaft.

(WEL)


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