GewO - Gewerbeordnung
- Titel I
Allgemeine Bestimmungen - § 1 GewO - Grundsatz der Gewerbefreiheit
- § 2 GewO
- § 3 GewO - Betrieb verschiedener Gewerbe
- § 4 GewO - Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
- § 5 GewO - Zulassungsbeschränkungen
- § 6 GewO - Anwendungsbereich
- § 6a GewO - Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
- § 6b GewO - Verfahren über eine einheitliche Stelle Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung
- § 6c GewO - Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
- § 7 GewO - Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
- § 8 GewO - (weggefallen)
- § 9 GewO - (weggefallen)
- § 10 GewO - (weggefallen)
- § 11 GewO - Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
- § 11a GewO - Vermittlerregister
- § 11b GewO - Bewacherregister; Verordnungsermächtigung
- § 11c GewO - Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen
- § 11d GewO - Zusammenarbeit der Behörden
- § 12 GewO - Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
- § 13 GewO - Erprobungsklausel
- § 13a GewO - Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
- § 13b GewO - Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
- § 13c GewO - Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
- Titel II
Stehendes Gewerbe - I.
Allgemeine Erfordernisse - II.
Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung - A.
Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen - B.
Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen - § 29 GewO - Auskunft und Nachschau
- § 30 GewO - Privatkrankenanstalten
- § 30a GewO
- § 30b GewO
- (XXXX) § 30c GewO - (weggefallen)
- § 31 GewO - Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
- § 32 GewO - Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
- § 33 GewO - (weggefallen)
- § 33a GewO - Schaustellungen von Personen
- § 33b GewO - (weggefallen)
- § 33c GewO - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- § 33d GewO - Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- § 33e GewO - Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
- § 33f GewO - Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
- § 33g GewO - Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
- § 33h GewO - Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
- § 33i GewO - Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- § 34 GewO - Pfandleihgewerbe
- § 34a GewO - Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
- § 34b GewO - Versteigerergewerbe
- § 34c GewO - Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
- § 34d GewO - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- § 34e GewO - Verordnungsermächtigung
- § 34f GewO - Finanzanlagenvermittler
- § 34g GewO - Verordnungsermächtigung
- § 34h GewO - Honorar-Finanzanlagenberater
- § 34i GewO - Immobiliardarlehensvermittler
- § 34j GewO - Verordnungsermächtigung
- § 35 GewO - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- (XXXX) §§ 35a und 35b GewO - (weggefallen)
- § 36 GewO - Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
- § 36a GewO - Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 37 GewO
- § 38 GewO - Überwachungsbedürftige Gewerbe
- § 39 GewO
- § 39a GewO
- § 40 GewO
- A.
- III.
Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse - § 41 GewO - (weggefallen)
- (XXXX) §§ 41a und 41b GewO - (weggefallen)
- § 42 GewO - (weggefallen)
- (XXXX) §§ 42a bis 44a GewO - (weggefallen)
- § 45 GewO - Stellvertreter
- § 46 GewO - Fortführung des Gewerbes
- § 47 GewO - Stellvertretung in besonderen Fällen
- § 48 GewO - (weggefallen)
- § 49 GewO - Erlöschen von Erlaubnissen
- § 50 GewO
- § 51 GewO - Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
- § 52 GewO - (weggefallen)
- (XXXX) §§ 53 bis 54 GewO - (weggefallen)
- I.
- Titel III
Reisegewerbe - § 55 GewO - Reisegewerbekarte
- § 55a GewO - Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- § 55b GewO - Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
- § 55c GewO - Anzeigepflicht
- § 55d GewO
- § 55e GewO - Sonn- und Feiertagsruhe
- § 55f GewO - Haftpflichtversicherung
- § 56 GewO - Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
- § 56a GewO - Wanderlager
- § 57 GewO - Versagung der Reisegewerbekarte
- (XXXX) §§ 57a und 58 GewO - (weggefallen)
- § 59 GewO - Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
- § 60 GewO - Beschäftigte Personen
- § 60a GewO - Veranstaltung von Spielen
- § 60b GewO - Volksfest
- § 60c GewO - Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
- § 60d GewO - Verhinderung der Gewerbeausübung
- § 61 GewO - Örtliche Zuständigkeit
- § 61a GewO - Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
- (XXXX) §§ 62 und 63 GewO - (weggefallen)
- Titel IV
Messen, Ausstellungen, Märkte - § 64 GewO - Messe
- § 65 GewO - Ausstellung
- § 66 GewO - Großmarkt
- § 67 GewO - Wochenmarkt
- § 68 GewO - Spezialmarkt und Jahrmarkt
- § 68a GewO - Verabreichen von Getränken und Speisen
- § 69 GewO - Festsetzung
- § 69a GewO - Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
- § 69b GewO - Änderung und Aufhebung der Festsetzung
- § 70 GewO - Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 70a GewO - Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 70b GewO - (weggefallen)
- § 71 GewO - Vergütung
- § 71a GewO - Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- § 71b GewO - Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
- Titel V
Taxen - Titel VI
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände - Titel VIa
Handwerksrolle - Titel VII
Arbeitnehmer - I.
Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze - § 105 GewO - Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
- § 106 GewO - Weisungsrecht des Arbeitgebers
- § 107 GewO - Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
- § 108 GewO - Abrechnung des Arbeitsentgelts
- § 109 GewO - Zeugnis
- § 110 GewO - Wettbewerbsverbot
- § 111 GewO - Pflichtfortbildungen
- (XXXX) §§ 112 bis 132a GewO - (weggefallen)
- II.
Meistertitel - III.
Aufsicht
- I.
- Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen - Titel IX
Statutarische Bestimmungen - Titel X
Straf- und Bußgeldvorschriften - § 143 GewO
- § 144 GewO - Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
- § 145 GewO - Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
- § 146 GewO - Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
- § 147 GewO - Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
- § 147a GewO - Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
- § 147b GewO - Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
- § 147c GewO - Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
- § 148 GewO - Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
- § 148a GewO - Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
- § 148b GewO - Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
- § 148c GewO - Einziehung
- Titel XI
Gewerbezentralregister - § 149 GewO - Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
- § 150 GewO - Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
- § 150a GewO - Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
- § 150b GewO - Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- § 150c GewO - Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 150d GewO - Protokollierungen
- § 150e GewO - Elektronische Antragstellung
- § 150f GewO - Automatisiertes Auskunftsverfahren
- § 151 GewO - Eintragungen in besonderen Fällen
- § 152 GewO - Entfernung von Eintragungen
- § 153 GewO - Tilgung von Eintragungen
- § 153a GewO - Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
- § 153b GewO - Identifizierungsverfahren
- § 153c GewO - Verwaltungsvorschriften
- -
Schlußbestimmungen - § 154 GewO
- § 154a GewO
- § 155 GewO - Landesrecht, Zuständigkeiten
- § 155a GewO - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
- § 156 GewO - Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
- § 157 GewO - Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
- § 158 GewO - Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
- § 159 GewO - Übergangsregelung zu § 34a
- § 160 GewO - Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
- § 161 GewO - Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4
Die wichtigsten Fragen zum GewO
-
Was ist die Gewerbeordnung?
Die Gewerbeordnung bestimmt, wie ein Gewerbe auszusehen hat und legt mögliche Beschränkungen fest. -
Was ist ein Gewerbe?
Ein Gewerbe ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. -
Welche Arten von Gewerben gibt es?
Gewerbe werden grundsätzlich in vier verschiedene Gruppen unterteilt: Industrie, Handwerk, Handel und Sonstiges. -
Welche Aufgabe hat die Gewerbeaufsicht?
Die 1878 eingerichtete Gewerbeaufsicht soll die Einhaltung von arbeits- und immissionsrechtlichen Bestimmungen überwachen; bei Verstößen darf die Behörde das jeweilige Gewerbe sogar schließen.
Über das GewO
Das Wichtigste in Kürze- Die Gewerbeordnung (GewO) beschäftigt sich mit allen Fragen rund ums Gewerberecht
- Sie regelt, wann und wie Gewerbe auszuüben ist.
- Auch enthält sie Strafnormen.
- Jedes Gewerbe ist anzumelden.
Die GewO ist dafür da, alle Fragen zum Thema Gewerbe zu beantworten. Sie bestimmt, wie ein Gewerbe auszusehen hat und legt mögliche Beschränkungen fest.
Ein Gewerbe ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Also ist es an alle gerichtet, die durch Verkauf oder Herstellung einer Sache Geld verdienen wollen oder durch Bereitstellung eines anderen Dienstes Gewinn erzielen möchten. Der Gewerbetreibende handelt auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung.
Aber beachten Sie, dass u. a.
- Normale Arbeit als ganz normaler Angestellter
- Tätigkeiten von Anwälten und Notaren,
- die Errichtung und Verlegung von Apotheken,
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt und
- das Unterrichtswesen
Da das Betreiben von Gewerbe erwünscht ist, um die Wirtschaft anzukurbeln, ist keine Erlaubnis notwendig, sondern lediglich die Anmeldung – auch unter Beantragung eines Gewerbescheins bekannt. Dies stellt eine Art Information für das zuständige Gewerbeamt dar. Ziel ist es, diesem eine Kontrollmöglichkeit über bestehende Gewerbe zu bieten und die Übersicht zu wahren.
Die wichtigsten Inhalte der Gewerbeordnung
Laut § 1 GewO darf jeder ein Gewerbe betreiben, soweit die GewO keine Ausnahmen oder Beschränkungen diesbezüglich vorschreibt.
Daher regelt die GewO u. a., was es zu einer Anmeldung eines Gewerbes bedarf.
Gewerbe werden grundsätzlich in vier verschiedene Gruppen geteilt:
- Industrie
- Handwerk
- Handel
- Sonstiges
In der GewO sind sogar Bestimmungen enthalten, die Dinge zum Arbeitsverhältnis regeln, z. B., dass ein Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen ist und wie dieses auszusehen hat oder dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen und deren Art und Weise bestimmen darf.
Außerdem beinhaltet sie auch Strafvorschriften, die eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen können, wenn man z. B. ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis betreibt.
Die 1878 eingerichtete Gewerbeaufsicht soll die Einhaltung von arbeits- und immissionsrechtlichen Bestimmungen überwachen. Bei Verstößen darf die Behörde das jeweilige Gewebe sogar schließen. Zu den Schutzvorschriften gehören z. B.:
- Lärmschutzregelungen
- Regelungen darüber, wie der Arbeitsplatz aussehen soll.
Essenzielle Regelungen zum Gewerberecht sind in der deutschen Verfassung zu finden. Unter anderem stützt sich das Gewerberecht auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Die GewO gibt die allgemeinen Regeln des Gewerberechtes vor.
Außerdem gibt es weitere wichtige Regeln des Gewerberechts im engeren Sinne in Deutschland. Hierzu zählen z. B.
- die Handwerksordnung,
- das Gaststättengesetz,
- das Ladenschlussgesetz,