Wer glaubt schon, was im Zeugnis steht?

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Jeder, der sich mit qualifizierten Zeugnissen beschäftigt weiß, dass vieles was da drin steht, oft nicht ganz der Wahrheit entspricht. Deshalb – so glaube ich – ist ein einfaches Zeugnis ehrlicher. Personaler schauen in der Regel ob die im Zeugnis angegebenen Tätigkeiten und Daten mit denen im Lebenslauf übereinstimmen und prüfen so, ob er Bewerber geschummelt hat.

Dennoch legen Arbeitnehmer großen Wert auf ein qualifiziertes Zeugnis und kämpfen heldenhaft dafür. Sie halten es durchaus für einen „geldwerten Vorteil” bei Verhandlungen um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Das hatte in dem Fall, den das LAG Niedersachsen durch Urteil vom 27.3.2014 (5 Sa 1099/13) entschieden hat, sogar eine so große Bedeutung, dass das Bestehen bleiben eines Abwicklungsvertrages davon abhing.

Ein Arbeitgeber bot einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer in einem Abwicklungsvertrag ein Zeugnis mit der Note gut an, wenn er im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten würde. Eine Abfindung war nicht vereinbart. Der Arbeitnehmer unterschrieb den Abwicklungsvertrag. Wenig später widerrief der Arbeitnehmer den Vertrag und erhob Kündigungsschutzklage. Er meinte, der Abwicklungsvertrag sei eine unangemessene Benachteiligung für ihn, da er für den Verzicht auf Klage keine angemessene Gegenleistung erhalten würde.

Das Gericht sah das anders. Zwar sei es richtig, dass ein Abwicklungsvertrag dann unwirksam ist, wenn er den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, denn das „gute” Zeugnis habe einen Gegenwert für den Arbeitnehmer. Anders als das LAG Berlin-Brandenburg hielt nämlich das LAG Niedersachsen an der bisherigen Rechtsprechung des BAG fest und nahm an, dass ein durchschnittliches Zeugnis eben ein voll befriedigendes Zeugnis ist und damit ein Zeugnis mit Note „gut” ein überdurchschnittliches.

Der Mitarbeiter hätte beweisen müssen, dass er wirklich gute Leistungen erbracht hatte. Das konnte er im Prozess nicht.

Der Abwicklungsvertrag, so die Richter, enthielt mit dem Zeugnis eine angemessene Gegenleistung. Den Prozess um ein gutes Zeugnis hätte er verloren, also blieben ihm Gerichts- und Anwaltskosten erspart und das in zwei Instanzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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