Werbung für FFP 2 Masken, was ist zulässig?

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Der Bayrische Ministerpräsident Markus Söder lies am 12.01.2021 verlautbaren, dass darüber diskutiert wird, ob im Einzelhandel und im ÖPNV zukünftig eine FFP 2 Maske getragen werden muss. Mittlerweile wurde dies auch vom Bayrischen Kabinett beschlossen. Das Bundesland Sachsen hat ähnliche Gedanken aus dem Kreise der Landesregierung verlautbaren lassen. Diese Gedanken rufen auch Händler auf den Plan, die mit aller Macht versuchen, die bereits Anfang des Jahres aufgebauten Bestände von Atemmasken zu verkaufen. Nicht selten greifen diese Händler aber auf unlautere Werbung zurück, um Ihre Produkte zu platzieren. Nicht jede dieser Praktiken müssen Sie als Verbraucher oder Unternehmer jedoch akzeptieren.


Im Nachfolgenden Artikel werde ich die wichtigsten Fragen in Bezug auf Werbung mit FFP 2 Masken klären.


Was versteht man unter Werbung? 

Der Werbebegriff ist sehr weit gefasst, so versteht Art. 2 lit a der europäischen Richtlinie für irreführende Werbung darunter kurzgefasst: „jede Äußerung mit dem Ziel den Absatz von Waren zu fördern“. Werbung kann somit die unterschiedlichsten Formen annehmen, doch besonders ärgerlich wird Werbung, wenn sie nicht gewünscht ist.

In den letzten Monaten häufen sich Beschwerden von Unternehmen und Verbrauchen, die mit Werbung für FFP 2 Masken nahezu erschlagen werden. Ob per Brief, Fax, E-Mail oder am Telefon, kaum kommt man noch um teils dubiose Werbeangebote für FFP 2 Masken herum. Sollten die Spekulationen um die FFP 2 Maske im öffentlichen Raum in allen Bundesländern zum Gesetz erhoben werden, werden diese Werbeangebote mit Sicherheit noch einmal ausgebaut.


Darf mit der Angst vor Corona geworben werden? 

Zum Teil wird in den Werbeanzeigen sehr stark mit den Ängsten von Menschen gespielt. Das Coronavirus ist hierbei der entscheidende Zündstoff und grundsätzlich kann ein Werbender auch Gefühle bei seinem Kunden wecken. Grenzen findet diese Art der „emotionalen Werbung“ jedoch da, wo das Kaufinteresse auf Grund einer sozialen Verantwortung geweckt werden soll. Das liegt vor allem dann vor, wenn der Sachzusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der vermittelten Emotion verschwindet. Ein gezieltes Spielen mit der Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus ist unzulässig (vgl. BGH NJW 1995, 1964). Ein Werbender kann somit nicht damit werben, dass man nur mit seinem Produkt sich und seine Liebsten vor dem Coronavirus schützen kann.


Aggressive oder irreführende Werbung mit Behördlichen Aussagen 

Wirbt ein Anbieter von FFP 2 Masken so aggressiv damit, dass die Entscheidungsfreiheit eines Verbrauches oder eines anderen Marktteilnehmers dadurch beeinflusst wird, kann diese Werbung ebenfalls unzulässig sein. Das liegt vor allem dann vor, wenn die Werbung den Eindruck vermittelt, Sie müssten diese Maske kaufen, um behördliche Vorgaben zu erfüllen. Solche Werbestrategien können schnell in einer Belästigung oder gar in eine Nötigung münden. Eine solche Nötigung kann

unterschiedlich aussehen, etwa indem der Werbende den Eindruck erweckt, der Kauf seiner FFP 2 Masken sei nun behördlich vorgeschrieben. Gerade die Drohung mit Bußgeldern ist an dieser Stelle sehr beliebt.

In eine ähnliche Kerbe schlägt auch die irreführende Werbung, welche ebenfalls unzulässig ist. Diese liegt vor, wenn Sie auf Grund der Werbung zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie so nicht getroffen hätten. Zu denken wäre hier vor allem daran, dass ein Werbetreibender den Eindruck vermittelt, Sie müssten jetzt unter allen Umständen diese FFP 2 Masken kaufen und könnten sonst nicht mehr am Leben teilnehmen.


Wann stellt Werbung eine unzulässige Belästigung dar? 

Grundsätzlich ist Werbung, die man nicht ausdrücklich gewünscht hat, immer nervig. Doch nicht jede Werbeansprache stellt auch eine Belästigung dar. So muss der Abonnent eines Newsletters hinnehmen, dass er regelmäßig von dem Unternehmen auch Mails mit Werbung erhält. Gleiches gilt, wenn Sie der telefonischen Werbung zugestimmt haben.

Jedoch ist nicht jede Art von Werbung von Ihnen hinzunehmen. Briefwerbung gegenüber Verbrauchen zum Beispiel stellt stets eine unzumutbare Belästigung dar, soweit sie dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Das gleiche gilt für Telefonwerbung oder solche die sie per Fax, SMS oder E-Mail erhalten. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob Sie die Werbung als Verbraucher (B2C) oder als Unternehmer (B2B) erhalten haben.

Daneben kommt bei so einer Art der unzulässigen Werbung auch der datenschutzrechtliche Aspekt in Betracht. Der Werbende muss Ihnen gegenüber darlegen, woher er Ihre Daten hat und auf welche Rechtsgrundlage seine Werbung gestützt ist.


Was kann man gegen unlautere Werbung unternehmen? 

Grundsätzlich stellt unlautere Werbung eine Ordnungswidrigkeit dar, wegen der auch ein Bußgeld gegen den Werbenden verhängt werden kann. Zudem gibt unlautere Werbung per Fax, Telefon, E-Mail, SMS oder Briefpost Ihnen die Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Ebenso kommen in einigen Fällen Schadensersatzforderungen gegen den Werbenden in Betracht. Diese Forderungen werden vorrangig im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht. Die Anwaltskosten einer solchen Abmahnung können vom Werbenden zurückgefordert werden.


Haben Sie Werbung für FFP 2 Masken erhalten? 

Sollten Sie bereits Opfer einer solchen unlauteren Werbung für FFP 2 Masken geworden sein, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich berate und vertrete Sie bundesweit auch in anderen wettbewerbsrechtlichen Fragen. Darunter fällt die Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder die Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen Mitbewerber.

Nehmen Sie direkt Kontakt zu mir auf und schildern Sie mir Ihren Fall.

Foto(s): @https://pixabay.com/de/photos/maske-ffp2-covid19-schutz-5391310/

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