Werkvertrag: Rechte des Kunden bei Abweichung vom Kostenvoranschlag

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Der Kostenvoranschlag des Handwerkers stellt eine grobe Schätzung der voraussichtlichen Kosten eines Auftrages dar. Dadurch soll sich der Kunde eine Vorstellung über die voraussichtlichen Kosten des veranschlagten Auftrags machen können. Der verbindliche Kostenvoranschlag bindet den Werkunternehmer, bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag will der Unternehmer dagegen nur die ungefähren Kosten mitteilen.

Die Unverbindlichkeit muss daher deutlich in den Formulierungen hervortreten. 

Selbst wenn lediglich ein unverbindlicher Kostenvoranschlag im Sinne des § 650 BGB unterbreitet wurde, darf dieser nicht wesentlich überschritten werden. 

Sollten die Kosten daher die Kalkulation in dem Kostenvoranschlag um 25 % überschreiten, steht dem Bauherrn ein Recht zur fristlosen Kündigung des Auftrages zu. Vereinzelt hat die Rechtsprechung auch schon bei geringeren Überschreitungen eine wesentliche Überschreitung angenommen. 

Stellt der Handwerker fest, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, ist er gemäß § 650 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Bauherrn die wesentliche Überschreitung unverzüglich vorher anzuzeigen.

Danach hat der Bauherr zu entscheiden, ob er den Vertrag kündigt, sodass der Unternehmer nur berechtigt ist, die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen oder ob er sich damit einverstanden erklärt, dass der Handwerker weiterarbeitet.

Wenn der Unternehmer die Anzeige nicht vornimmt, macht er sich gegenüber dem Bauherren schadensersatzpflichtig. In diesem Fall steht dem Unternehmer gemäß §§ 650 Abs. 2, 645 Abs. 1 BGB nur ein Anspruch auf den Teil der Vergütung der erbrachten Leistung, bezogen auf den fiktiven Zeitpunkt der Kündigung, zu.


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