Werkvertrag: Was muss im Falle einer Kündigung vergütet werden?

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Wird ein Bauvertrag gekündigt, stellt sich häufig die Streitfrage, welche Leistungen der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu vergüten hat. Diese Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn ein Auftragnehmer zur Erfüllung des Bauvertrages bereits Materialien auf der Baustelle angeliefert, Bestellungen getätigt und umfängliche Planungen erbracht hat und bereits sonstige Vorbereitungshandlungen tätigt.

Durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom 17.03.2021 wurde nochmals klargestellt, dass zunächst die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Gestalt zu erfolgen hat, dass diese von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt wird. Das Verhältnis der Werte zur vereinbarten Gesamtleistung sowie der aus dem Vertragspreis entwickelte Preisansatz für die erbrachte Leistung ist klar aufzuteilen. Hierbei hat sich der Auftragnehmer am Leistungsverzeichnis zu orientieren.

Wichtig für Auftragnehmer ist hierbei zu wissen, dass bei einem gekündigtem Werkvertrag zu den erbrachten Leistungen nur diejenigen gehören, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpert haben.

Mit anderen Worten: alle Leistungen, die möglicherweise bereits hergestellt, aber noch nicht eingebaut wurden fallen nicht darunter. Auf die Frage, ob diese Leistungen bereits auf der Baustelle angeliefert wurden, kommt es hierbei nicht an. Ferner sind sämtliche Planungsunterlagen und Planungsleistungen keine erbrachten Leistungen, wenn diese am Bau noch nicht ausgeführt wurden. Ersatz für Aufwendungen, die sich noch nicht im Bauwerk verkörpert haben, können vom Auftragnehmer allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs – sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen überhaupt vorliegen – verlangt werden.

Konkret bedeutet dies natürlich, dass beispielsweise die Kosten einer Baustelleneinrichtung, eine Verkehrssicherung, Ausführungsunterlagen, statische Berechnungen usw. alles nur planerische Vorbereitungshandlungen sind, soweit sich diese noch nicht im Bauwerk verkörpert haben. Gleiches gilt für Sondierungsbohrungen, Stellung eines Schnurgerüstes usw..

In gleicher Weise wurde durch eine Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden klargestellt, dass ein Architekt nur dann einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für seine Honorarforderungen hat, wenn durch die Leistung des Architekten eine Wertsteigerung des Grundstücks erfolgt ist. Reine Planungsleistungen, die sich am Bauwerk noch nicht niedergeschlagen haben, rechtfertigen keinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.


Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @unsplash.com

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