Wettbewerbsrecht | Abmahnung HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Herrn Ralph S.

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg aus Berlin vor, die für ihren Mandanten Ralph S. mehrfachen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht rügen.

Der Abmahnung zugrunde liegt der Vorwurf, dass der bei eBay als „privater Verkäufer“ geführte Adressat angesichts des Umfangs seines Angebots tatsächlich gewerblich zu behandeln sei. Damit würde es sich bei den unter eBay geschlossenen Kaufverträgen um Fernabsatzgeschäfte handeln, bei denen Unternehmer den Kunden (die Verbraucher sind) einige zusätzliche Pflichtinformationen an die Hand zu geben haben.

Konkret abgemahnt wurde

  • Das Fehlen einer Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG)
  • Das Fehlen der Pflichtangaben nach Art 246c Nr. 1 und Nr. 2
  • Das Fehlen der Pflichtangabe nach Art 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB
  • Das Fehlen einer Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht (Art 246a § 1 Abs. 2 EGBGB
  • Das Fehlen des Widerrufsformulars gem. Art 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i. V. m. Anlage 2 zu Art 246a EGBGB
  • Das Fehlen eines Links auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform gem. Art 14 Abs. 1 ODR-VO.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Entwurf der Abmahnung beigegeben war, fordert die Kanzlei Hämmerling von Leiter-Scharfenberg den Ausgleich ihrer Kosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR, also 1.358,86 EUR brutto.

Hier ist selbstverständlich zunächst zu prüfen, ob die Behauptung der Rechtsanwälte überhaupt richtig ist, es handele sich bei dem Adressaten des Schreibens um einen gewerblichen Händler. Oft genug liegen Kollegen hier falsch, oft genug kann man über die Unternehmereigenschaft trefflich streiten. Die weiteren Schritte sind selbstverständlich abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung.

Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, auf die Abmahnung zu reagieren, die dann zunächst besprochen werden müssten und abhängig von der Rechtslage und dem Wunsch des Mandanten festgelegt werden müssen.

Sollte ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden müssen, sollte dieses jedenfalls zuvor modifiziert werden.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie wir durch unsere Fachanwaltschaften nachweisen können.

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Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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