Wettbewerbsrecht: Welche „Wirtschaftsverbände“ dürfen Abmahnungen aussprechen? Stand: 11.September 2023

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Abmahnungen von „Wirtschaftsverbänden“ bzw. Abmahnvereinen standen in den vergangenen Jahren in einem schlechten Ruf. Bei nicht wenigen dieser Vereine, so der Vorwurf, stehe eher das Geschäftsmodell der Abmahnung als der faire Wettbewerb im Vordergrund. Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert. Nur solche Wirtschaftsverbände dürfen jetzt überhaupt noch Abmahnungen aussprechen, die auf einer entsprechenden Liste des Bundesamtes für Justiz ausdrücklich aufgeführt sind. Welche dieser Vereine sind heute (Stand Septeber 2023) auf dieser Liste zu finden?

Abmahnungen von Wirtschaftsverbänden („Abmahnvereinen“)

Wer sich im geschäftlichen Verkehr unlauter verhält, muss damit rechnen, abgemahnt oder verklagt zu werden. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können aber nicht nur unter Wettbewerbern selbst ausgesprochen werden. Das UWG sieht vor, das neben anderen Institutionen (z. B. Verbraucherzentralen, Industrie- und Handelskammern)  auch bestimmte „rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen“ Abmahnungen aussprechen dürfen. Hierzu müssen diese Vereine jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Auch muss die abgemahnte Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder des abmahnenden Verbandes berühren

Liste mit „qualifizieren Wirtschaftsverbänden“ Stand: 11.September 2023

Zudem muss ein Wirtschaftsverband, um zum Aussprechen von Abmahnungen berechtigt zu sein,  in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sein. In dieser beim Bundesamt für Justiz geführten Liste sind gegenwärtig (Stand September 2023) folgende „qualifizierte Wirtschaftsverbände“ aufgeführt:


  • Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V


  • Bundesverband Automatenunternehmer e. V.


  • Bundesverband der deutschen Glücksspielunternehmen e. V.


  • Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e. V.


  • Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e. V.


  • Bundesverband freier Kfz-Händler e. V


  • Bundesverband für Podologie e. V.


  • Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V


  • eBuch eG


  • European Independent Automotive Data Publishers Association


  • Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V.


  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V.


  • gbk Gütegemeinschaft Buskomfort e. V


  • Gesamtverband Autoteile-Handel e. V.


  • INTEGRITAS – Verein für lautere Heilmittelwerbung e. V


  • Lauterer Wettbewerb e. V


  • Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e. V. (Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA)


  • Schutzverband der Spirituosen-lndustrie e. V.


  • Schutzverband Deutscher Wein e. V.


  • Schutzverband Dresdner Stollen e. V.


  • Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V


  • Tankstellen-Interessenverband e. V.


  • Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e. V.


  • Verband Bayerischer KfZ-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.


  • Verband der Deutschen Daunen- und Federnindustrie e. V


  • Verband der Deutschen Lederindustrie e. V.


  • Verband des eZigarettenhandels e. V


  • Verband Deutscher Mineralbrunnen e. V.


  • Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller e. V.


  • Verband für Energie- und Wasserwirtschaft Baden-Württemberg e. V. – VfEW


  • Verband Sozialer Wettbewerb e. V.


  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V


  • Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e. V.


  • Wettbewerbsverein des Aachener Handwerks e. V.


  • Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V


  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V


  • Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V.

Abmahnung von einem dieser Wirtschaftsverbände erhalten? Was nun?


Haben Sie eine Abmahnung von einem der aufgelisteten „Wirtschaftverbände“ (oder von einem anderen Verein) erhalten? 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bergen meist erhebliche finanzielle Risiken. Daher sollte die Reaktion auf eine solche Abmahnung  sorgfältig und mit anwaltlicher Beratung abgewogen werden. Nicht selten kann man den Abmahnungen einiges entgegensetzen.  Auch wenn der abmahnende Verband in der oben genannten Liste genannt ist, bestehen nicht selten dennoch erhebliche Zweifel  an der Wirksamkeit bzw. Berechtigung der jeweiligen Abmahnung. Solche Schreiben sollten aber gerade aufgrund der damit einhergehenden Kostenrisiken sehr ernst genommen werden. Selbst dort, wo die Vorwürfe des Abmahners zu Recht erhoben werden, sollte die Frage, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sehr gründlich abgewogen werden. Denn es drohen im Falle von Zuwiderhandlungen empfindliche Vertragsstrafen.

Ich vertrete seit Jahren eine große Anzahl von Mandanten, die von solchen Wirtschaftsverbänden bzw. Abmahnvereinen abgemahnt worden sind.

Sind auch Sie betroffen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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