Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Deutschen Konsumentenbund wegen Werbung für Wein

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Genuss ohne Reue – Abmahnung für Weine des Deutschen Konsumentenbund e.V.

Uns wurde eine Abmahnung vorgelegt, die von dem Deutschen Konsumentenbund e.V., Treppenstraße 5, 34117 Kassel, ausgesprochen wurde.


Was wird durch den Deutschen Konsumentenbund abgemahnt?

Mit der Abmahnung wird einem Onlinehändler vorgeworfen, Weine mit einer gesundheitsbezogenen Angabe beworben zu haben. Konkret gerügt wird der Werbeslogan „Leichter Genuss ohne Reue“.

Der Deutschen Konsumentenbund e.V. sieht in diesem Werbeslogan eine gesundheitsbezogene Angabe.

Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol dürfen nach Art. 3 Abs. 3 HCVO (Health Claims-Verordnung) nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden.

Unter einer gesundheitsbezogenen Angabe versteht man nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.


Wie ist die Rechtslage nach der Health Claims-Verordnung?

Die Frage, die sich stellt, ist daher ob „Leichter Genuss ohne Reue“ tatsächlich eine gesundheitsbezogene Angabe ist. Die Rechtsprechung ist relativ streng geworden, wenn es um derartige Fragen gibt. Erfahrungsgemäß wird eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Verbraucherschutzes eher bejaht. Gleichwohl meinen wir, dass es gute Gegenargumente gibt.

Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob eine Aussage aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf den dabei nach dem Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abzustellen ist, auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden abzielt und damit den Regelungen unterfällt oder nicht, soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofes danach entschieden werden, ob die Aussage auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung genannten Funktionen Bezug nimmt (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 2 Rn. 26 und 28; Kraus, WRP 2010, 988, 990). Im Hinblick auf die weite Fassung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird man eine solche Bezugnahme zwar nicht bereits dann verneinen können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit nicht erklärt wird. Eine Bezugnahme wird vielmehr nur dann fehlen, wenn ein entsprechender Zusammenhang darüber hinaus weder suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird.

An diesem Maßstab gemessen kann sich die Verwendung der Bezeichnung „Leichter Genuss ohne Reue" in Bezug auf den angebotenen Wein als zulässig erweisen. Mit ihr -so das Gegenargument- wird zum Ausdruck gebracht, dass der Wein von leichtem Charakter ist. Unter einem leichten Wein versteht man einen solchen, der eher fruchtig ausgebaut ist und über einen geringeren Alkoholgehalt verfügt. Leichte Weine sind jung und schmecken frisch und knackig. Damit wird aber weder erklärt noch suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass dem Produkt eine die Gesundheit fördernde Funktion zukommt. Bei „leicht“ handelt es sich im Ergebnis um eine reine geschmackssensorische Eigenschaft.

Die Streitfrage wird also sein, ob die Bezeichnung „ohne Reue“ ebenfalls keinen Gesundheitsbezug aufweist. Dies ist im Ergebnis wohl eine Wertungsfrage. Eine Prognose, wie ein Gericht dies sieht, wird man nur schwerlich treffen können.


Wie soll man auf die Abmahnung des Deutschen Konsumentenbundes reagieren?

Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, wie man auf die Abmahnung reagieren sollte. Wenn man die Frage, ob es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, gerichtlich entschieden haben möchte, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert werden. Man sollte dabei jedoch bedenken, dass das Prozesskostenrisiko, für den Fall, dass das Verfahren verloren wird, im Wettbewerbsrecht regelmäßig verhältnismäßig groß ist. Schnell können Kosten von einigen tausend Euro auflaufen. Wenn man nicht bereit ist, dieses Risiko einzugehen, empfiehlt sich in aller Regel die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Es sollte also die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall vorschnell unterzeichnet werden. Diese ist nämlich sehr weit gefasst. Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist so formuliert, dass man sich nur zu dem verpflichtet, was das Gesetz auch vorsieht. Zudem stellt eine modifizierte Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis dar. 

In jedem Fall sollte aber ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz konsultiert werden. Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten seit über 10 Jahre erfolgreich Händler auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Wettbewerbsrecht gehört. Rechtsanwalt Gäßler ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen an. Die Außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreisen. Wenn Sie bereits eine Klage oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, verteidigen wir Sie gerne und zeigen Ihnen schadenminimierende Möglichkeiten auf. Sie erreichen uns telefonisch unter 022180067680.

Foto(s): OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte

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