Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin

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Uns liegt eine Abmahnung des „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ aus Berlin vor, der unlauteren Wettbewerb bzw. den Verstoß gegen Marktverhaltensregeln durch den Abgemahnten behauptet.

Zunächst wird auf der gesamten ersten Seite zur Aktivlegitimation vorgetragen, was bei einem Verband, der nicht selbst im Wettbewerb mit dem Abgemahnten steht, sondern nur für seine Mitglieder sprechen kann, auch erforderlich ist. Zu beachten ist hier, dass durchaus für ein bestimmtes Marktsegment bereits richterlich die Legitimation des Verbands zur Abmahnung bestätigt worden sein konnte, der Verband aber in einem anderen Marktsegment möglicherweise durch seine Mitglieder unterrepräsentiert ist und hier daher keine entsprechende Befugnis zu einem solchen Vorgehen besitzen würde, die damit immer zunächst zu beachten ist.

Was wird abgemahnt?

Gerügt werden mit der Abmahnung vorliegend unterschiedliche werbende Aussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben. Konkret werden Verstöße gegen die Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung und Lebensmittelinformationsverordnung gerügt. Grundsätzlich dürfen gesundheitsbezogene Aussagen nur verwendet werden, wenn diese den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und in die Liste der zugelassenen Angaben mit aufgenommen wurden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Weiter ist immer zu beachten, dass erlaubte Angaben nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Stoff zulässig sind und nicht für das Mittel als Ganzes genutzt werden dürfen. Irreführende Angaben oder Bezeichnungen sind zu unterlassen. Im Lichte dieser Vorgaben werden einzelne Werbeaussagen zu unterschiedlichen Produkten des Abgemahnten gerügt.

Was fordert der Verein Sozialer Wettbewerb e.V.?

Der Verein fordert die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens sowie eine Kostenerstattung i. H. v. 178,50 EUR. 

Wie soll ich reagieren?

Selbstverständlich sollten Sie die Ihnen gesetzte – meist kurze – Frist nicht ignorieren. Gleichzeitig sollten Sie allerdings keinesfalls vorschnell handeln und in einer „Übersprungshandlung“ das verlangte strafbewehrte Versprechen abgeben. Ein solches Unterlassungsversprechen ist kaum noch zurück zu nehmen, ist es einmal abgegeben worden, sodass hier erst die Prüfung – idealerweise durch einen kundigen Fachanwalt – vorab erfolgen sollte, ob überhaupt und ggf. in welcher Art und Weise ein Unterlassungsversprechen in Betracht kommen könnte. Rechtskundige Hilfe ist insbesondere dort notwendig, wo der Abmahnung kein Unterlassungsversprechen als Entwurf anliegt. Hier eine richtige und ausreichende Erklärung zu formulieren, ist insbesondere von einem Nichtjuristen kaum zu erwarten. Aber auch wenn ein Entwurf beigefügt wird, sollte dieser in jedem Fall vor Abgabe auf die Reichweite der Erklärung hin untersucht werden. Sehr oft sind solche vorgefertigten Unterlassungsversprechen weiter gefasst, als nötig ist.

Dr. Wallscheid & Drouven – Rechtsanwälte | Fachanwälte

Als Fachkanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und IT-Recht verfügen wir über nachgewiesene und große Erfahrungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts. Wir vertreten seit vielen Jahren bundesweit Mandanten im Wettbewerbsrecht, das einer unserer Schwerpunkte darstellt. 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne für eine erste und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung an uns wenden. Rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns via E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne.


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