Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch die Kanzlei Hoesmann für Herrn Frieder Näther

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Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung der durch Herrn Frieder Näther beauftragten Rechtsanwälte von der Kanzlei Hoesmann aus Berlin vor, in der die Verletzung von Wettbewerbsrecht durch die adressierte Händlerin gerügt wird.

Welcher Vorwurf wird durch die Kanzlei Hoesmann erhoben?

Der Mandant der Kanzlei Hoesmann und die Adressatin der Abmahnung sind beide auf ebay.de als Händler für dieselbe Produktgruppe tätig, sodass die Rechtsvertreterin von Herrn Näther in dem vorliegenden Schreiben ein bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien anführt.

Der abgemahnten Online-Händlerin wird vorgeworfen, als Unternehmerin ihre Informations- und Belehrungspflichten im Fernabsatz verletzt zu haben. Insbesondere soll sie

  • widersprüchliche Angaben darüber gemacht haben, ob die Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen enthalten ist oder nicht.
  • Zudem verstoße die Händlerin als gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG registrierpflichtige Herstellerin durch das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Registrierung bei der Zentralen Stelle gegen § 9 Abs. 5 VerpackG.

Aus den vorgenannten Gründen stünden Herrn Näther Unterlassungsansprüche nach dem UWG zu.

Welche genauen Forderungen enthält das Abmahnschreiben?

Die Rechtsanwältin von Hoesmann fordert von der eBay-Händlerin

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5100,00 EUR und
  • die Erstattung der dem Händler auf der Gegenseite entstandenen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR.

Wie empfiehlt es sich, auf eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu reagieren?

Ist man im Internet als gewerblicher Händler unterwegs, ist das Risiko hoch, einmal Empfänger einer Abmahnung wegen Verstößen gegen Wettbewerbsrecht zu werden. Unabhängig davon, ob man sich der möglichen rechtlichen Konsequenzen bestimmter Handlungen zuvor bewusst war, stellt sich die Frage des richtigen Umgangs u. a. mit den oben genannten Vorwürfen.

Das Schreiben sollte keinesfalls ignoriert werden. Die in dem Schreiben ausdrücklich angedrohte Klageerhebung ist selbstverständlich ernst zu nehmen. Bevor man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte man sich aber bewusst sein, welche finanziellen und rechtlichen Konsequenzen die Selbstverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Rechtsverstoßes haben kann. In den allermeisten Fällen sollte das beigefügte Unterlassungsversprechen (Entwurf) abgeändert werden, auch wenn der Unterlassungsforderung grundsätzlich nachgekommen werden soll. Hier gilt es u. a., eine zu weitreichende Bindung zu vermeiden und ein Schuldanerkenntnis und Unklarheiten/Mehrdeutigkeiten, die zu weiteren Streitigkeiten führen könnten, auszuschließen.

Insbesondere auch wegen der sehr einschneidenden Bindung des Unterlassungsschuldners, der die Vorwürfe für die nächsten 30 Jahre unter Androhung einer empfindlichen Vertragsstrafe zu unterlassen hätte, kann nur angeraten werden, die Begründetheit der Abmahnung zuvor (fach-)anwaltlich überprüfen zu lassen. Der versierte Anwalt kann die Rechtmäßigkeit der Forderungen einschätzen und anhand des Ergebnisses der Prüfung die Möglichkeiten vorstellen und die weiteren Schritte vorschlagen, um dem (finanziellen und unternehmerischen) Interesse des Abgemahnten am besten entsprechen zu können.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

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