Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt G. S. aus Berlin im Auftrag von Marcel Frank

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Aktuell liegt uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen durch Rechtsanwalt G.S. im Auftrag von Marcel Frank vor. Herr Frank betreibt einen Internetshop auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Pseudonym „bremsenkoenig“.

Dem Adressaten wird vorgeworfen, Verbraucher nicht rechtskonform über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren. Sodann wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Eine solche liegt dem Schreiben als Entwurf bei. In dem Entwurf wird die Vertragsstrafe auf 3000 € beziffert.

Rechtsanwalt S.

Rechtsanwalt S. gehört zu den bekanntesten Abmahnanwälten in Deutschland. Zahlreiche Onlinehändler wurden bereits durch ihn abgemahnt.

Aber: In der Vergangenheit wurde Herr S. bereits mehrfach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, zuletzt beispielsweise, weil dieser im Namen eines Unternehmers abmahnte, der schon längere Zeit seine Geschäftstätigkeit eingestellt hatte. Das Amtsgericht Berlin Schöneberg entschied, dass die Abmahnung im konkreten Fall sittenwidrig war.

Recherchen haben ergeben, dass auch dieses Mal wieder zahlreiche Abmahnungen im Umlauf sind.

Daher gilt: 

  • Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist die Abmahnberechtigung von Herrn Frank genauestens zu prüfen
  • Es ist weiterhin zu prüfen, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht
  • Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung: Es ist sicherzustellen, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist (die dem Schreiben als Entwurf beigelegte ist deutlich zu weit gefasst)

Im aktuell vorliegenden Schreiben verlangt RA S. noch keine Rechtsanwaltsgebühren. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese spätestens mit Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend gemacht werden.

Inwieweit die Abmahntätigkeit missbräuchlich im Sinne des UWG ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Wird Rechtsmissbrauch festgestellt, so hat der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten nicht zu bezahlen und muss auch keine Unterlassungserklärung abgeben.

Was ist zu tun?

1. Geben Sie nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab!

Wenn Sie eine solche, womöglich noch aus dem Internet heruntergeladene Unterlassungserklärung unterschreiben, riskieren Sie, die nächsten 30 Jahre von Herrn Frank und dessen Anwalt auf das Genaueste beobachtet zu werden: Denn nur ein weiterer – auch versehentlicher – Verstoß gegen die Erklärung, spült Herrn Frank bzw. dessen Gesellschaft mehrere Tausend Euro in die Tasche – als Vertragsstrafe.

2. Kein Deal mit RA S.

Wenn Sie erwägen, eine Gegenabmahnung zu machen oder eine solche anzukündigen, bieten Sie niemals an, auf Unterlassungsansprüche Ihrerseits verzichten zu wollen, wenn auch Herr S. den Anspruch Ihnen gegenüber nicht weiterverfolgt.

Denn: Friedliebende Onlinehändler werden beim LG Bochum und OLG Hamm nicht geschätzt! Wer im Wettbewerb steht und ankündigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geltend machen zu wollen, hat nach Ansicht dieser Gerichte sein Abmahnrecht verwirkt.

3. Schließen Sie sich mit anderen Abgemahnten zusammen!

Wir halten wir es jetzt für besonders wichtig, dass möglichst jeder Abgemahnte seinen Fall entweder öffentlich macht oder aber ihn den anderen Betroffenen mitteilt, damit Art und Umfang der Abmahnungen ggfs. auch vor Gericht bewiesen werden können. Hieran scheitert oft der Einwand des Rechtsmissbrauchs, so dass hier möglichst alle – im eigenen Interesse – an einem gemeinsamen Strang ziehen sollten.

In Fällen, in welchen genügend Informationen zum Abmahner zusammengetragen werden konnten, war es uns in den meisten Fällen möglich, die Gerichte davon überzeugen, dass sachfremde Motive der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zugrunde lagen.

Wie in der Vergangenheit bereits häufiger, bieten wir auch in diesem Fall an, Abmahnungen zentral entgegenzunehmen und zur Information anderer Betroffener kostenlos zu verwahren.

Hierbei kann jeder Betroffene selbst entscheiden, ob seine Abmahnung offen, anonymisiert oder gar nicht zur Vorlage bei Gericht verwendet werden darf. Wir sind insoweit – auch ohne unsere Beauftragung – an unsere anwaltliche Schweigepflicht gebunden, so dass ein vertraulicher Umgang mit den uns zugesandten Daten sichergestellt ist.

Und so geht es:

1. Per Fax:

Faxen Sie Ihre Abmahnung an meine Faxnummer.

Schreiben Sie dazu: „z. Hd. RAin Renz” und zusätzlich, wie wir damit umgehen sollen (keine Weitergabe/anonymisierte Weitergabe/freie Weitergabe)

2. Per Mail: 

Scannen Sie Ihre Abmahnung ein und schicken Sie sie (z. B. als pdf-Dokument) an meine Mailadresse. Schreiben Sie auch hier im „Betreff” dazu, wie wir damit umgehen sollen (keine Weitergabe/anonymisierte Weitergabe/freie Weitergabe).

Dieser Service ist kostenfrei und nicht abhängig von unserer Beauftragung, insbesondere stehen wir allen Betroffenen und selbstverständlich auch deren Rechtsanwälten für einen unverbindlichen und kostenfreien* Gedanken- und Informationsaustausch zur Verfügung.

Nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie uns unter unserer Telefonnummer an.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwältin Renz

* Mit Ausnahme der ggfs. anfallenden Telefongebühren Ihres Anbieters. Eine individuelle Rechtsberatung findet im Rahmen des Erstgesprächs nicht statt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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